Für alle, die aufgrund eines Unfalls oder einer anderen Verletzung vorübergehend oder auf Dauer keinen Sport mehr machen können, hat das Amtsgericht in München ein wichtiges Urteil gefällt: Einen Fitnessvertrag darf fristlos kündigen, wer wegen einer Verletzung keinen Sport mehr treiben kann. Er muss auch nicht akzeptieren, in diesem Fall eben nur noch den Wellnessbereich des Studios zu nutzen.
Sportunfähig nach Fahrradsturz
Im Jahr 2010 unterschrieb eine Münchnerin einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten bei einem Fitnessstudio. Der Vertrag berechtigte zur Nutzung der Geräte und der Sauna. Außerdem konnte die Frau an den angebotenen Kurse teilnehmen. Nach drei Monaten stürzte sie mit ihrem Fahrrad und verletzte sich schwer am rechten Ellenbogen. Den Vertrag stellte das Fitnessstudio zunächst für etwa fünf Monate ruhend. Von Januar bis März 2011 besuchte die Münchnerin das Fitnessstudio mehrmals. Im April 2011 kündigte sie schließlich den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Sie legte ein Attest vor, das ihr bescheinigte, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei nicht absehbar. Zwei Wochen später legte sie ein weiteres Attest vor, in dem bescheinigt wurde, dass sie aus medizinischen Gründen das Fitnessstudio nicht mehr besuchen könne. Sie leide unter einer Bewegungseinschränkung des rechten Armes und des Ellenbogens.
Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und verlangte die restlichen Beiträge. Der Fitnessstudio-Betreiber war der Meinung, eine außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Frau sei jedenfalls ein moderates Training sowie der Besuch der zahlreichen Aerobic- und Gymnastikkurse und der Saunalandschaft möglich.
Bei Verletzung außerordentliche Kündigung wirksam
Auch Fitnessverträge seien kündbar, wenn dem Mitglied eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden könne, entschied das Gericht. Die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls seien ein wichtiger Grund, der die Kündigung rechtfertige. Diese Verletzungen führten zu einer langfristigen Sportunfähigkeit. Die Frau habe zum Zeitpunkt der Kündigung unter erheblichen Schmerzen im rechten Arm gelitten und sei nicht in der Lage, mit der rechten Hand zuzugreifen. Damit könne sie an einem Großteil der angebotenen Kurse nicht teilnehmen und an den meisten Geräten nicht trainieren. Eine Besserung der Beschwerden sei auch nicht absehbar.
Rat des Arztes reicht – Gutachten nicht notwendig
Der behandelnde Arzt hielt ein Training der Frau im Fitnessstudio nicht für sinnvoll und attestierte ihr dies auch. Das Gericht führte aus, dass es einem Patienten nicht zuzumuten sei, ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Rat des Arztes auch zutreffend sei. Vielmehr dürfe der Patient dem Rat seines Arztes vertrauen.
Wegen Saunalandschaft geht man nichts ins Fitnessstudio
Man müsse sich auch nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. „Ein Fitnessstudiovertrag wird in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren“, so das Gericht. Wellnessangebote würden in der Regel nach dem Sport genutzt. Allein wegen er Zusatzangebote werde weder ein Fitnessstudiovertrag geschlossen noch ein Fitnessstudio besucht.
Amtsgericht München am 12. Juni 2013 (AZ: 113 C 27180/11)