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Montezumas Rache auf afrikanisch

(DAV). Gerade bei Fernreisen in andere Klimazonen sollten Reisende eine mögliche Erkrankung während der Reise mit einkal­ku­lieren. Im Fall einer ernsteren Krankheit ist es unter Umständen hilfreich, eine Auslands-reisekran­ken­ver­si­cherung zu haben. Aber auch hier gilt: Unbedingt die Versiche­rungs­be­din­gungen beachten!

Das musste ein Mann erfahren, der die Notfall­zentrale seiner Versicherung nicht benach­richtigte, als er in Kamerun erkrankte. Da dies zu den Versiche­rungs­be­din­gungen gehörte, musste die Versicherung die Behand­lungs­kosten des Mannes nicht übernehmen. Das entschied das Amtsgericht München.

Kranken­haus­auf­enthalt aus eigener Tasche gezahlt

Auf einer Urlaubsreise in Kamerun erkrankte der Mann so schwer an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen, dass er einen Kreislauf­zu­sam­menbruch erlitt. Verwandte und Freunde brachten ihn in eine Klinik nach Douala, wo er eine Woche stationär behandelt wurde. Entsprechend den Versiche­rungs­be­din­gungen seiner Auslands­rei­se­kran­ken­ver­si­cherung hätte er deren Notruf­zentrale verständigen müssen, was er jedoch nicht tat. Der medizi­nische Dienst der Versicherung hätte dann die Behandlung begleiten und den Rücktransport nach Deutschland organi­sieren können. Als der Mann zurück in Deutschland war, forderte er die Übernahme der Behand­lungs­kosten in Höhe von rund 3.270 Euro von seiner Versicherung. Als diese ablehnte, klagte er.

Keine ausrei­chenden Nachweise für die Erkrankung

Nachdem der Mann die Notruf­zentrale nicht eingeschaltet hatte, hätte er die Nachweise für seine Erkrankung und die entstandenen Kosten beschaffen müssen. Die eingereichten Unterlagen hätten nicht ausgereicht, so die Versicherung, um Art und Umfang der Beschwerden sowie der berechneten Untersu­chungen und Behand­lungen zweifelsfrei zu belegen. Dass derartige Unterlagen – wie etwa CT-Bilder oder Laborbefunde – nicht heraus­gegeben würden, wie der Mann erklärt hatte, bestritt die Versicherung ebenfalls. Das entspreche nicht ihrer langjährigen Erfahrung. Die eingereichten Kosten seien zudem ortsun­üblich hoch.

Das Gericht gab der Versicherung recht. Die Versicherung müsse zwar nach dem Auslands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rungs­vertrag die Kosten der notwendigen Heilbe­handlung bei einer akut eintre­tenden Krankheit auf einer Auslandsreise im Ausland erstatten. Der Mann habe aber nicht bewiesen, dass die Voraus­set­zungen des Versiche­rungsfalls vorgelegen hätten. Er hätte die Notfall­zentrale selbst oder über seine Verwandten und Bekannten kontak­tieren können, als es ihm besser ging. Allein die Vorlage der Kranken­haus­rechnung nebst weiteren Unterlagen reiche nicht aus. Weder sei daraus eine Diagnose erkennbar, noch, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente und Untersu­chungen medizinisch notwendig gewesen seien. Diese Angaben seien jedoch erforderlich, damit die Versicherung ihre Einstands­pflicht überprüfen könne.

Amtsgericht München am 27. Februar 2013 (AZ: 273 C 32/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht Versiche­rungsrecht

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