Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Mittelloser Nachlass: Bundesland erbt

(red/dpa). Der Erbfall tritt ein, und der Verstorbene hinterlässt sogar einige Grundstücke. Bei der Prüfung stellt man jedoch fest: Der Nachlass ist mittellos, also ohne Vermögen, und die Grundstücke sind über Wert belastet. Außer Spesen nix gewesen?

Im Grunde ja. Erben sollten überschuldete Erbschaften unbedingt ausschlagen, rät die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Ist ein Nachlass­pfleger bestellt, wird er aus dem Überschuss des Erbes bezahlt. Reicht dies nicht aus, springt das Bundesland ein, in dem der Verstorbene gelebt hat. 

Wer erbt, wenn keiner will?

Schlägt ein Erbe seine Erbschaft aus und findet sich auch kein anderer Erbe, erbt das Bundesland. Das gilt auch, wenn das Erbe mittellos ist.

Der mittellose Nachlass

In dem vom Oberlan­des­gericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Gericht einen Nachlass­pfleger bestellt. Dieser übte sein Amt berufsmäßig aus und sollte die Erben ermitteln sowie die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses übernehmen. Sämtliche in Betracht kommenden Erben schlugen das Erbe aus. Daraufhin wurde dem Bundesland ein Erbschein als Alleinerbe ausgestellt.

Der Nachlass­pfleger verlangte rund 735 Euro für seine Tätigkeit. Die Grundstücke aus der Erbmasse waren über Wert mit Hypotheken belastet. Einzig aus einem Grundstück ergaben sich rund 50 Euro Überschuss. Den übrigen Betrag verlangte der Nachlass­pfleger vom Land. 

Nachlass­pfleger aus Staatskasse zu bezahlen

Zu Recht, so das Gericht. Um festzu­stellen, ob ein Nachlass mittellos sei, müssten sämtliche Vermögens­ge­gen­stände auf ihre Verwert­barkeit geprüft werden. Dabei seien aber die Forderungen, die aus dem Nachlass beglichen werden müssten, nicht zu berück­sichtigen. Aus den Aktiva – also das, was an Geld vorhanden sei oder zu Geld gemacht werden könne – sei der Nachlass­pfleger zu bezahlen. Reichten die Aktiva nicht aus, erhalte er den Rest aus der Staatskasse.

Anders als bei den sonstigen Vermögens­werten müssen bei Grundstücken die jeweiligen Belastungen bei der Wertermittlung des Grundstückes berück­sichtigt werden. Können wegen dieser Belastungen keine Einnahmen erzielt werden, besteht auch bei vorhandenem Immobi­li­en­vermögen Mittel­lo­sigkeit. 

Fazit

Die Erbschaft muss unbedingt daraufhin geprüft werden, ob es nicht nur Schulden zu erben gibt. Ist dies der Fall, muss man die Erbschaft ausschlagen. Tut man nichts, erbt man automatisch – auch die Schulden.

Oberlan­des­gericht Naumburg am 10. Juli 2012 (AZ: 2 Wx 44/13) 

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

Zurück