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Mitarbei­ter­be­fragung zur Aufklärung von Straftaten: Wann der Betriebsrat mitbestimmen muss

(DAV). Immer wieder kommt es in Unternehmen zu Straftaten wie Diebstahl oder Unterschlagung. Um solche Fälle aufzuklären, führen Arbeitgeber häufig interne Ermitt­lungen durch und befragen ihre Mitarbeiter. Doch wann darf der Betriebsrat bei solchen Befragungen mitreden?

Das Landes­ar­beits­gericht (LArbG) Hannover hat am 01.10.2024 (AZ: 11 TaBV 19/24) entschieden, dass der Betriebsrat beteiligt werden muss, wenn der Arbeitgeber im Rahmen einer Compliance-Untersuchung einen standar­di­sierten Fragebogen verwendet, der Rückschlüsse auf die Eignung der Mitarbeiter zulässt.

Compliance-Untersuchung zur Aufklärung von Straftaten

Ein Unternehmen leitete wegen des Verdachts des Diebstahls gegen einen Mitarbeiter eine interne Untersuchung ein. Im Zuge dessen wurden 189 Mitarbeiter anhand eines standar­di­sierten Fragebogens mit 150 Fragen befragt. Diese Fragen bezogen sich sowohl auf Wahrneh­mungen anderer Mitarbeiter als auch auf das eigene Verhalten der Befragten.

Der Betriebsrat sah darin eine unzulässige Maßnahme und verlangte die Unterlassung sowie die Löschung der Gesprächs­pro­tokolle. Die Arbeit­geberin argumen­tierte dagegen, dass es sich lediglich um eine sachbe­zogene Befragung zur Sachver­halts­auf­klärung gehandelt habe und kein Mitbestim­mungsrecht bestehe.

Interne Ermitt­lungen im Betrieb - Mitbestim­mungsrecht

Das LAG Hannover gab dem Betriebsrat Recht. Es entschied, dass der Fragebogen als Personal­fra­gebogen im Sinne des § 94 Abs. 1 BetrVG anzusehen ist, wenn er standar­disiert ist, die Antworten nicht anonym erhoben werden und die Teilnahme für die Arbeit­nehmer verpflichtend ist.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schutzzweck der Norm - der Schutz des Persön­lich­keits­rechts der Arbeit­nehmer - in gleicher Weise betroffen sei, wenn im Rahmen einer Compliance-Untersuchung ein standar­di­sierter Fragebogen eingesetzt werde.

Bedeutung für die Praxis: Das müssen Unternehmen jetzt wissen

Das Urteil hat weitrei­chende Konsequenzen für Compliance-Untersu­chungen:

  • Arbeitgeber müssen den Betriebsrat beteiligen, wenn sie standardisierte Fragebögen verwenden, die Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten von Arbeitnehmern zulassen.
  • Unternehmen sollten ihre Compliance-Prozesse überprüfen, um Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht zu vermeiden.
  • Arbeitnehmer können sich bei unzulässigen Befragungen auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

 

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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