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Mit welchem Verkehrs­mittel muss man zur Arbeit?

(red/dpa). Das Weisungsrecht des Arbeit­gebers geht sehr weit. Er kann bestimmen, was wann und wie erledigt werden muss. Dies bezieht sich jedoch nur auf die reine Arbeitszeit. Kann er auch vorschreiben, mit welchen Verkehrs­mitteln der Mitarbeiter zur Arbeit kommen muss?

Nein, das kann er nicht. Das allgemeine Direkti­onsrecht endet bei der Anreise zur Arbeits­stelle. Weigert sich der Arbeit­nehmer, anstelle seines privaten Autos Bahn oder Bus zu benutzen, kann er deswegen nicht gekündigt werden. Dies hat das Arbeits­gericht in Berlin klarge­stellt.

Zur Arbeit mit dem privaten Pkw

Der Mann arbeitet seit 1995 als Schlosser bei einem Unternehmen. Er wird an unterschied­lichen Arbeits­stellen eingesetzt. Dorthin fährt er mit seinem privaten Auto. Der Arbeitgeber wollte aber, dass er mit Bus oder Bahn anreist.

Der Mann muss zu seinen Arbeits­stätten oft einen rund 35 Kilo schweren Werkzeug­koffer mitbringen und war in der Vergan­genheit wegen eines Rücken­leidens häufiger krankge­schrieben. Beides war aus Sicht des Arbeit­gebers jedoch kein Grund, den privaten Pkw zu nutzen. Der Koffer sei, so meinte er, mit Rollen ausgestattet. In der Folge der Streitig­keiten mahnte der Arbeitgeber den Mitarbeiter ab und kündigte ihm schließlich.

Arbeitgeber kann Verkehrs­mittel nicht vorschreiben

Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Der Arbeitgeber dürfe dem Arbeit­nehmer nicht vorschreiben, mit welchen Verkehrs­mitteln er zu seinen Arbeits­stätten fahren solle. „Die Weigerung des Arbeit­nehmers, anstelle seines Privat­fahrzeug die vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Verkehrs­mittels zur Anreise zu nutzen, stellt keine Vertrags­ver­letzung des Arbeit­nehmers da“, so das Gericht.

Auch vor dem Hintergrund des Rücken­leidens und des schweren Werkzeug­koffers könne das Unternehmen nicht vom Arbeit­nehmer verlangen, per Bus oder Bahn zur Arbeit zu fahren. Es sei vielmehr gehalten, auf die besondere gesund­heitliche Gefähr­dungslage des Arbeit­nehmers Rücksicht zu nehmen und ihm die schonendere Anreise mit dem Privat­fahrzeug zuzubilligen.

Arbeits­gericht Berlin am 31. Oktober 2014 (AZ: 28 Ca 12.594/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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