Nein, das kann er nicht. Das allgemeine Direktionsrecht endet bei der Anreise zur Arbeitsstelle. Weigert sich der Arbeitnehmer, anstelle seines privaten Autos Bahn oder Bus zu benutzen, kann er deswegen nicht gekündigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht in Berlin klargestellt.
Zur Arbeit mit dem privaten Pkw
Der Mann arbeitet seit 1995 als Schlosser bei einem Unternehmen. Er wird an unterschiedlichen Arbeitsstellen eingesetzt. Dorthin fährt er mit seinem privaten Auto. Der Arbeitgeber wollte aber, dass er mit Bus oder Bahn anreist.
Der Mann muss zu seinen Arbeitsstätten oft einen rund 35 Kilo schweren Werkzeugkoffer mitbringen und war in der Vergangenheit wegen eines Rückenleidens häufiger krankgeschrieben. Beides war aus Sicht des Arbeitgebers jedoch kein Grund, den privaten Pkw zu nutzen. Der Koffer sei, so meinte er, mit Rollen ausgestattet. In der Folge der Streitigkeiten mahnte der Arbeitgeber den Mitarbeiter ab und kündigte ihm schließlich.
Arbeitgeber kann Verkehrsmittel nicht vorschreiben
Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Der Arbeitgeber dürfe dem Arbeitnehmer nicht vorschreiben, mit welchen Verkehrsmitteln er zu seinen Arbeitsstätten fahren solle. „Die Weigerung des Arbeitnehmers, anstelle seines Privatfahrzeug die vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Verkehrsmittels zur Anreise zu nutzen, stellt keine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers da“, so das Gericht.
Auch vor dem Hintergrund des Rückenleidens und des schweren Werkzeugkoffers könne das Unternehmen nicht vom Arbeitnehmer verlangen, per Bus oder Bahn zur Arbeit zu fahren. Es sei vielmehr gehalten, auf die besondere gesundheitliche Gefährdungslage des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und ihm die schonendere Anreise mit dem Privatfahrzeug zuzubilligen.
Arbeitsgericht Berlin am 31. Oktober 2014 (AZ: 28 Ca 12.594/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.08.2015