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Mietwohnung: Schlüs­sel­rückgabe an den Hauswart reicht nicht

(DAV). Es ist gängige Praxis, die Wohnungs­schlüssel beim Auszug nicht direkt dem Eigentümer zurück­zugeben, sondern dem Verwalter oder Hauswart. Ist dieser aber nicht berechtigt, den Wohnungs­schlüssel anzunehmen, kann sich der Mieter hiermit auch nicht weiteren Ansprüchen des Vermieters entziehen.

Wer meint, sich durch Rückgabe des Wohnungs­schlüssels an dritte Personen, wie beispielsweise an den Hauswart, weiteren Verpflich­tungen entziehen zu können, der irrt. Grundsätzlich beginnt mit der so genannten „Besitz­aufgabe“ von gemieteten Räumen eine kurze Verjäh­rungsfrist für Ansprüche des Vermieters gegen die Mieter. Fraglich ist aber, wann diese zu laufen beginnt. Die Übergabe des Schlüssels an den Hauswart stellt jedenfalls nicht den Beginn der Frist dar, entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH).

Rückgabe des Wohnungs­schlüssels an den Hauswart

Die Vermieter verlangten von ihren früheren Mietern Schadens­ersatz aus einem beendeten Mietver­hältnis. Der Mahnbe­scheid erging am 30. Juni, das Mietver­hältnis war am 31. Dezember des Vorjahres beendet worden. Die Mieter meinten, dass der Anspruch auf Schadens­ersatz verjährt sei, da sie die Wohnungs­schlüssel bereits am 20. Dezember an den Hauswart übergeben hatten.

Schlüs­sel­rückgabe nur an berechtigte Personen

Ein Vermieter muss die Möglichkeit haben, nach dem Auszug der Mieter die Wohnung zu überprüfen und gegebe­nenfalls auch Schadens­er­satz­an­sprüche geltend zu machen. Hierfür verbleibt ihm aber nur eine kurze Frist. Andernfalls verliert er die Ansprüche. Entscheidend für den Beginn der Verjäh­rungsfrist ist die Kenntnis des Vermieters, dass die Mieter auch tatsächlich ausgezogen sind und die Wohnungs­schlüssel übergeben haben.

Dabei reiche es nicht aus, wenn sie dem Hauswart den Schlüssel übergeben haben. Nur wenn der Hauswart zur Wohnungs­übergabe beauftragt gewesen sei, beginne mit der Schlüs­sel­übergabe die Verjäh­rungsfrist zu laufen. Andernfalls könne der Vermieter auch später noch Schadens­ersatz geltend machen, entschied der BGH. 

Bundes­ge­richtshof am 23. Oktober 2013 (AZ: VIII ZR 402/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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