Für den Bundesgerichtshof (BGH) steht fest: Bei Mietende muss der Mieter Dekorationen in kräftigen Farben beseitigen. Auch Wandtattoos oder Ähnliches dürften also zu entfernen sein.
Kräftige und bunte Farben in der Wohnung
Als die Mieter in die Doppelhaushälfte einzogen, waren die Wände weiß gestrichen. Sie selbst erfreuen sich aber an kräftigen Farben und strichen einige Zimmer in rot, gelb und blau. Als die Mieter wieder auszogen, übergaben sie das Haus mit den bunt gestrichenen Zimmern. Die Vermieterin ließ die Wohnung wieder weiß streichen und forderte die Kosten hierfür von den bisherigen Mietern.
BGH: Schadensersatz für bunte Räume
Das oberste deutsche Zivilgericht verpflichtete die bisherigen Mieter, die Kosten für das Streichen der Wohnung zu übernehmen. Seien bei Einzug die Wände neutral gestrichen gewesen, dürfe man sie bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben, so das Gericht. Die Richter argumentierten, dass viele Mietinteressenten eine „Villa Kunterbunt“ nicht akzeptierten und so eine Neuvermietung der Wohnung erschwert würde.
Wie dürfen Mieter die Wohnung streichen und dekorieren?
Während des Mietverhältnisses dürfen Mieter die Räume so gestalten, wie sie es möchten, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Sie dürfen nur keine starken baulichen Veränderungen vornehmen, die nicht mehr zurückgenommen werden können. Auch sonstige Dekoration, wie etwa Wandtattoos oder Stuck aus Styropor, muss im Zweifel entfernt werden.
Auch wenn angesichts des aktuellen Mietmarkts das Argument, dass Mietinteressenten abgeschreckt würden, nicht mehr gänzlich greift, muss die Wohnung in etwa so zurückgeben werden, wie man sie übernommen hat. Wer aber eine Wohnung in kräftigen Farben übernimmt, muss diese bei der Übergabe nicht weiß streichen, neutrale und dezente Farbtöne dürften ausreichen.
Bundesgerichtshof am 6. November 2013 (AZ: VIII ZR 416/12)
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