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Mietwohnung bei Auszug ohne kräftige Farben übergeben

(DAV). Der Gestal­tungs­freiheit in Mietwoh­nungen sind kaum Grenzen gesetzt. Die Mieter können die Räume verzieren und bemalen, wie sie wollen. In welchem Zustand aber müssen Sie bei Auszug die Mietwohnung an den Vermieter übergeben?

Für den Bundes­ge­richtshof (BGH) steht fest: Bei Mietende muss der Mieter Dekora­tionen in kräftigen Farben beseitigen. Auch Wandtattoos oder Ähnliches dürften also zu entfernen sein. 

Kräftige und bunte Farben in der Wohnung

Als die Mieter in die Doppel­haus­hälfte einzogen, waren die Wände weiß gestrichen. Sie selbst erfreuen sich aber an kräftigen Farben und strichen einige Zimmer in rot, gelb und blau. Als die Mieter wieder auszogen, übergaben sie das Haus mit den bunt gestri­chenen Zimmern. Die Vermieterin ließ die Wohnung wieder weiß streichen und forderte die Kosten hierfür von den bisherigen Mietern.

BGH: Schadens­ersatz für bunte Räume

Das oberste deutsche Zivilgericht verpflichtete die bisherigen Mieter, die Kosten für das Streichen der Wohnung zu übernehmen. Seien bei Einzug die Wände neutral gestrichen gewesen, dürfe man sie bei Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben, so das Gericht. Die Richter argumen­tierten, dass viele Mietin­ter­es­senten eine „Villa Kunterbunt“ nicht akzeptierten und so eine Neuver­mietung der Wohnung erschwert würde.

Wie dürfen Mieter die Wohnung streichen und dekorieren?

Während des Mietver­hält­nisses dürfen Mieter die Räume so gestalten, wie sie es möchten, erläutert die Deutsche Anwalt­auskunft. Sie dürfen nur keine starken baulichen Verände­rungen vornehmen, die nicht mehr zurück­ge­nommen werden können. Auch sonstige Dekoration, wie etwa Wandtattoos oder Stuck aus Styropor, muss im Zweifel entfernt werden.

Auch wenn angesichts des aktuellen Mietmarkts das Argument, dass Mietin­ter­es­senten abgeschreckt würden, nicht mehr gänzlich greift, muss die Wohnung in etwa so zurückgeben werden, wie man sie übernommen hat. Wer aber eine Wohnung in kräftigen Farben übernimmt, muss diese bei der Übergabe nicht weiß streichen, neutrale und dezente Farbtöne dürften ausreichen.

Bundes­ge­richtshof am 6. November 2013 (AZ: VIII ZR 416/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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