Hat ein Unfallgeschädigter Anspruch auf einen Mietwagen, muss er die verschiedenen Tarife prüfen und den günstigsten wählen, sonst verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht. Eine einfache Recherche im Internet oder telefonisch ist dabei zeitlich zumutbar, entschied das Amtsgericht München, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der zu teure Mietwagen
Ende Juni 2012 parkte die Fahrerin eines Pkw Nissan Qashqai Visia ein, als ihr ein anderes Auto hineinfuhr. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.676 Euro bezahlte die Versicherung des Unfallverursachers. Als sie auch noch 1.129 Euro Mietwagenkosten erstatten sollte, weigerte sie sich jedoch. Dies sei für fünf Tage eine zu hohe Summe. Die Versicherung bezahlte 330 Euro und verwies auf günstigere Miettarife.
Eine einfache Recherche hätte genügt
Daraufhin klagte die Fahrerin den restlichen Betrag vor dem Amtsgericht München ein. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Die Autofahrerin könne die Kosten verlangen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halte. Bei der Frage der Höhe der Mietwagenkosten komme es darauf an, ob die Unfallgeschädigte ihre Pflicht verletzt habe, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies sei dann der Fall, wenn die Unfallgeschädigte einen entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Dabei müsse sie sich, soweit es ihr in der konkreten Situation zugemutet werden könne, nach Vergleichstarifen erkundigen.
Im vorliegenden Fall wäre eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiedenen Mietwagenfirmen zu Preisen von 239, 274,32, 337,60 bzw. 367,97 Euro möglich gewesen. Damit liege der von der Versicherung für die Mietwagenkosten bereits bezahlte Betrag über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anzumieten.
Der Einwand der Geschädigten, sie habe sich wegen ihrer Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, sei nicht nachvollziehbar. Der Unfall habe sich mehr als drei Monate vor der Reparatur ereignet. Die Mietwagentarife könnten telefonisch nach einem Blick in die "Gelben Seiten" bei den verschiedenen Firmen erfragt werden oder im Internet leicht recherchiert werden. Den entsprechenden zeitlichen Aufwand könne man von der Klägerin erwarten.
Der Tipp
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass der Aufwand für die Vergleichsangebote zumutbar sein muss und gegebenenfalls vom Einzelfall abhängt. In jedem Fall fährt der Geschädigte gut, die Unfallregulierung und die damit verbundenen Fragen seinem Anwalt zu überlassen. Die Anwaltskosten des Geschädigten erhält dieser zudem ersetzt.
Amtsgericht München am 3. Juli 2013 (AZ: 343 C 8764/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.01.2014