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Mietwagen darf nicht zu teuer sein

(DAV). Erst wird man unschuldig ein einen Verkehrs­unfall verwickelt, dann muss man sich um die Regulierung kümmern. Grundsätzlich hat man zahlreiche Rechte, beispielsweise auch das, einen Anwalt einzuschalten. Oft kommt der Anspruch auf einen Mietwagen hinzu. Doch neben den Ansprüchen hat das Unfallopfer auch Pflichten: So darf beispielsweise der Mietwagen nicht zu teuer sein.

Hat ein Unfall­ge­schä­digter Anspruch auf einen Mietwagen, muss er die verschiedenen Tarife prüfen und den günstigsten wählen, sonst verstößt er gegen seine Schadens­min­de­rungs­pflicht. Eine einfache Recherche im Internet oder telefonisch ist dabei zeitlich zumutbar, entschied das Amtsgericht München, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der zu teure Mietwagen

Ende Juni 2012 parkte die Fahrerin eines Pkw Nissan Qashqai Visia ein, als ihr ein anderes Auto hineinfuhr. Die Repara­tur­kosten in Höhe von 2.676 Euro bezahlte die Versicherung des Unfall­ver­ur­sachers. Als sie auch noch 1.129 Euro Mietwa­gen­kosten erstatten sollte, weigerte sie sich jedoch. Dies sei für fünf Tage eine zu hohe Summe. Die Versicherung bezahlte 330 Euro und verwies auf günstigere Miettarife.

Eine einfache Recherche hätte genügt

Daraufhin klagte die Fahrerin den restlichen Betrag vor dem Amtsgericht München ein. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Die Autofahrerin könne die Kosten verlangen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halte. Bei der Frage der Höhe der Mietwa­gen­kosten komme es darauf an, ob die Unfall­ge­schädigte ihre Pflicht verletzt habe, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies sei dann der Fall, wenn die Unfall­ge­schädigte einen entspre­chenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Dabei müsse sie sich, soweit es ihr in der konkreten Situation zugemutet werden könne, nach Vergleichs­tarifen erkundigen.

Im vorlie­genden Fall wäre eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiedenen Mietwa­gen­firmen zu Preisen von 239, 274,32, 337,60 bzw. 367,97 Euro möglich gewesen. Damit liege der von der Versicherung für die Mietwa­gen­kosten bereits bezahlte Betrag über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Ersatz­fahrzeug anzumieten.

Der Einwand der Geschä­digten, sie habe sich wegen ihrer Vollzeit­be­rufs­tä­tigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, sei nicht nachvoll­ziehbar. Der Unfall habe sich mehr als drei Monate vor der Reparatur ereignet. Die Mietwa­gen­tarife könnten telefonisch nach einem Blick in die "Gelben Seiten" bei den verschiedenen Firmen erfragt werden oder im Internet leicht recher­chiert werden. Den entspre­chenden zeitlichen Aufwand könne man von der Klägerin erwarten.

Der Tipp

Die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte weisen aber darauf hin, dass der Aufwand für die Vergleichs­an­gebote zumutbar sein muss und gegebe­nenfalls vom Einzelfall abhängt. In jedem Fall fährt der Geschädigte gut, die Unfall­re­gu­lierung und die damit verbundenen Fragen seinem Anwalt zu überlassen. Die Anwalts­kosten des Geschä­digten erhält dieser zudem ersetzt.

Amtsgericht München am 3. Juli 2013 (AZ: 343 C 8764/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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