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Mieter muss wegen Zigaret­ten­qualms Wohnung räumen

Düsseldorf/Berlin (DAV). Bislang waren sich Mieter sicher: In ihrer Wohnung dürfen sie uneinge­schränkt rauchen. Die Richter am Amtsgericht Düsseldorf sahen das nun in einem Fall anders (AZ: 24 C 1355/13, Urteil vom 31.07.2013). Nach 40 Jahren muss ein Raucher seine Wohnung räumen. Seine Vermieterin hatte nach Beschwerden seiner Nachbarn geklagt. Wie viel Rauch ist zu viel? Muss ein Raucher auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und wie steht es um zusätzliche Schönheits­re­pa­raturen wegen des blauen Dunstes? Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert, wann Vermieter Rauchern einen Riegel vorschieben dürfen.

Im aktuellen Fall befanden die Richter des Amtsge­richts Düsseldorf, der Zigaret­tenrauch stelle eine „unzumutbare und unerträgliche Geruchs­be­läs­tigung“ für die weiteren Mieter des Mehrpar­tei­en­hauses dar. Trotz Abmahnungen habe der Düssel­dorfer seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, sodass der Zigaret­tenrauch in das Treppenhaus gezogen sei. Der Mieter habe seine Holzrollläden ständig geschlossen gehalten. Das Gericht sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.

Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert: Grundsätzlich gilt, auch intensives Rauchen wird vom Gesetzgeber innerhalb der eigenen Wohnung geschützt und kann nicht generell verboten werden. „Zulässig wäre allenfalls eine jeweils individuell vereinbarte Einschränkung oder gar ein Ausschluss“, sagt Rechts­anwalt Thomas Hannemann, Vorsit­zender des Geschäfts­füh­rendes Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Eine solche Regelung dürfe aber nicht in einem vorfor­mu­lierten Mietvertrag vereinbart werden.

In Gemein­schafts­räumen wie dem Flur oder dem Keller ist die brennende Zigarette hingegen tabu. Wenn sich Nachbarn durch den Rauch gestört fühlen, zum Beispiel weil Rauch immer wieder in die eigene Wohnung zieht, kann der Vermieter einem rauchenden Mieter auch verbieten, auf seinem Balkon zu rauchen. Eine Kündigung des Mietver­hält­nisses ist nur dann möglich, wenn der Mieter trotz wieder­holter Abmahnungen gegen seine Pflichten verstößt und außerhalb der eigenen Wohnung raucht.

Wegen des blauen Dunstes renovieren muss ein Mieter nur dann, wenn sein Mietvertrag eine wirksame Schönheits­re­pa­ra­tur­klausel enthält. Die Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien rät: Die Verein­barung einer starren Frist ist unzulässig – ebenso eine Schluss­re­no­vie­rungs­re­gelung, die nur auf das Vertragsende und nicht auf einen objektiven Renovie­rungs­bedarf abstellt.

Obwohl das Urteil des Amtsge­richts Düsseldorf noch nicht rechts­kräftig ist, hat der Vermieter nun Anspruch auf Räumung der Mietwohnung. Um vorläufig wohnen bleiben zu können, muss der Rentner eine Sicher­heits­leistung von 3.300 Euro hinterlegen. Der Rechts­streit dürfte jedoch demnächst vor dem Düssel­dorfer Landgericht fortgesetzt werden: Der 75-Jährige hatte bereits vor dem Urteil angekündigt, den Instan­zenweg ausschöpfen zu wollen.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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