In dem Fall hatte ein Mieter gegen die zusätzlichen Balkone geklagt, die der Vermieter im Innenhof des Hauses hatte anbringen lassen. Seine Begründung: Die Wohnungen verfügten bereits über einen Balkon. Außerdem wollte er die Miete mindern, weil der neue Balkon der Wohnung über ihm seine Wohnung dunkler mache.
Vor Gericht hatte der Mieter nur teilweise Erfolg: Ein Balkon steigere den Wert der Mietsache. Dass es bereits Balkone gebe, spiele dabei keine Rolle. Denn wegen der zusätzlichen Balkone ergebe sich eine neue Nutzungsmöglichkeit. Dass seine Wohnung nun ein wenig dunkler sei, sei allerdings eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Daher sei in diesem Fall eine Mietminderung von zwei Prozent angemessen.
Landgericht Berlin (AZ: 18 S 99/13)
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