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Mieter darf Verbrauchsdaten seiner Nachbarn erfahren

(dpa). Ein Mieter kann zur Überprüfung einer Betriebs­kos­ten­ab­rechnung Anspruch darauf haben, die Verbrauchsdaten seiner Nachbarn einzusehen. Das entschied das Landgericht Berlin. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies jedenfalls, wenn es ihm anders nicht möglich ist, die Richtigkeit der für ihn geltenden Abrech­nungsdaten zu überprüfen.

In dem vom Landgericht entschieden en Fall sollte ein Mieter Betriebs­kosten in Höhe von 1161 Euro nachzahlen. Er weigerte sich, den Betrag zu zahlen, da die Abrech­nungs­un­terlagen unvoll­ständig seien. Konkret wollte er die Verbrauchsdaten der übrigen Mieter wissen. Der Vermieter lehnte es zunächst jedoch ab, die Daten vorzulegen, und erhob stattdessen Zahlungsklage. Erst im Verfahren vor dem Landgericht Berlin brachte er die Unterlagen bei.

Das Gericht betonte, dies sei keine Gefälligkeit des Vermieters, sondern er erfülle damit einen Anspruch seines Mieters. Denn erst wenn dieser die Einzel­ver­brauchsdaten der übrigen Mieter kenne, könne er die Richtigkeit der für ihn geltenden Abrechnung überprüfen. Im konkreten Fall nutze dem Mieter die Einsichtnahme übrigens nichts, denn es ließen sich keine Fehler feststellen, so dass er die geforderte Nachzahlung schließlich doch leisten musste.

Landgericht Berlin am 17. Oktober 2013 (Az.: 67 S 164/13)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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