Für das Amtsgericht Hamburg ist klar: Auch bei einem Altfahrzeug mit langer Laufleistung ist dieser so genannte merkantile Minderwert auszugleichen. Dabei komme es nicht darauf an, ob tragende Teile beschädigt wurden, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nach Unfall geringerer Wiederbeschaffungswert
Bei einem Verkehrsunfall wurde ein sieben Jahre altes Dieselauto mit einer Laufleistung von fast 200.000 Kilometern beschädigt. Der Halter verlangte umfassenden Schadensersatz. Der Sachverständige stellte einen Wiederbeschaffungswert von 6.900 Euro fest. Aufgrund des Unfalls würde dieses Fahrzeug nach Reparatur bei einem späteren Verkauf 200 Euro weniger erzielen.
Minderwert ist in jedem Fall auszugleichen
Wegen der heutigen höheren Lebenserwartung von Autos und insbesondere auch von Dieselmotoren komme es nicht darauf an, dass das Auto zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt gewesen sei und eine hohe Laufleistung aufweise. Grundsätzlich sei ein Unfallgeschädigter so zu stellen, wie er ohne den Unfall stünde, so das Gericht. Erstattungsfähig sei danach auch ein merkantiler Minderwert am Pkw, der nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbliebe. Der Sachverständige habe eine Wertminderung von 200 Euro des reparierten Fahrzeugs gegenüber einem nicht beschädigten Fahrzeug angegeben. Diese Wertminderung sei auszugleichen, so das Gericht. Es komme nicht darauf an, ob „es sich um tragende Teile“ handele.
Amtsgericht Hamburg am 24. Oktober 2013 (AZ: 52 C 63/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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