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Merkantiler Minderwert eines Diesel­fahrzeugs bei 195.000 km Laufleistung

(DAV). Bei einem Unfall hat der Geschädigte umfang­reichen Anspruch auf Schadens­ersatz. Üblicherweise muss auch der Betrag ausgeglichen werden, den ein Unfall­fahrzeug im Vergleich zu einem Nicht-Unfall­fahrzeug bei einem Weiter­verkauf weniger erzielt. Gilt dies auch bei Altfahr­zeugen mit langer Laufleistung?

Für das Amtsgericht Hamburg ist klar: Auch bei einem Altfahrzeug mit langer Laufleistung ist dieser so genannte merkantile Minderwert auszugleichen. Dabei komme es nicht darauf an, ob tragende Teile beschädigt wurden, so die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Nach Unfall geringerer Wieder­be­schaf­fungswert

Bei einem Verkehrs­unfall wurde ein sieben Jahre altes Dieselauto mit einer Laufleistung von fast 200.000 Kilometern beschädigt. Der Halter verlangte umfassenden Schadens­ersatz. Der Sachver­ständige stellte einen Wieder­be­schaf­fungswert von 6.900 Euro fest. Aufgrund des Unfalls würde dieses Fahrzeug nach Reparatur bei einem späteren Verkauf 200 Euro weniger erzielen. 

Minderwert ist in jedem Fall auszugleichen

Wegen der heutigen höheren Lebens­er­wartung von Autos und insbesondere auch von Diesel­motoren komme es nicht darauf an, dass das Auto zum Unfall­zeitpunkt bereits sieben Jahre alt gewesen sei und eine hohe Laufleistung aufweise. Grundsätzlich sei ein Unfall­ge­schä­digter so zu stellen, wie er ohne den Unfall stünde, so das Gericht. Erstat­tungsfähig sei danach auch ein merkantiler Minderwert am Pkw, der nach vollständiger sach- und fachge­rechter Reparatur verbliebe. Der Sachver­ständige habe eine Wertmin­derung von 200 Euro des reparierten Fahrzeugs gegenüber einem nicht beschä­digten Fahrzeug angegeben. Diese Wertmin­derung sei auszugleichen, so das Gericht. Es komme nicht darauf an, ob „es sich um tragende Teile“ handele.

Amtsgericht Hamburg am 24. Oktober 2013 (AZ: 52 C 63/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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