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Mehr als zwei Versuche

(DAV). Arbeitet ein Handwerker mangelhaft, muss er nachbessern. Doch wie viele Versuche hat er eigentlich? Anders als beim Kauf sind im Rahmen von Werkver­trägen bei Mängeln mehr als zwei Nachbes­se­rungs­versuche möglich, so das Oberlan­des­gericht Hamm.

Viermal erfolglos

Eine Baufirma hatte an einem Einfami­li­enhaus Umbauten und Malerar­beiten für rund 178.000 Euro durchgeführt. Unter anderem baute ein Schreiner als Subunter­nehmer eine neue Haustür ein. An dieser hatte der Hausei­gentümer mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet, die auch ein Bausach­ver­ständiger begutachtete.

Der Eigentümer war der Meinung, die Nachbes­serung der Tür sei nach vier erfolglosen Nachbes­se­rungs­ver­suchen des Schreiners fehlge­schlagen. Er dürfe daher den von der Baufirma angebotenen Einbau einer neuen Haustür ablehnen. Die Kosten für den Einbau durch einen anderen Unternehmer wollte er vom Restwerklohn abziehen.

Eigentümer muss zahlen

Das sah das Gericht anders. Der Eigentümer musste die rund 19.000 Euro Restwerklohn zahlen. Von einem Fehlschlag der Nachbes­serung sei noch nicht auszugehen, entschieden die Richter. Wann das eingetreten sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Werkver­tragsrecht sehe nicht vor, dass ein Fehlschlag der Nachbes­serung bereits nach zwei erfolglosen Versuchen zu vermuten sei. Im vorlie­genden Fall sei außerdem die Nachbes­serung mit dem Einbau einer neuen Haustür möglich. Dass man diese Art der Mängel­be­sei­tigung nicht bereits zuvor veranlasst habe, sei nicht als Fehlschlag der Nachbes­serung zu bewerten. Der Mangel, der den Austausch nötig mache, bestehe darin, dass sich die jetzige Tür dauerhaft nicht mehr richtig schließen lasse. Das sei jedoch erst bei der Begutachtung zu Tage getreten. Deswegen falle der Umstand, dass man zunächst andere Maßnahmen ergriffen habe, weniger schwer ins Gewicht.

Oberlan­des­gericht Hamm am 28. Februar 2013 (AZ: 21 U 86/12)

Rechts­gebiete
Vertragsrecht

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