Viermal erfolglos
Eine Baufirma hatte an einem Einfamilienhaus Umbauten und Malerarbeiten für rund 178.000 Euro durchgeführt. Unter anderem baute ein Schreiner als Subunternehmer eine neue Haustür ein. An dieser hatte der Hauseigentümer mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet, die auch ein Bausachverständiger begutachtete.
Der Eigentümer war der Meinung, die Nachbesserung der Tür sei nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Schreiners fehlgeschlagen. Er dürfe daher den von der Baufirma angebotenen Einbau einer neuen Haustür ablehnen. Die Kosten für den Einbau durch einen anderen Unternehmer wollte er vom Restwerklohn abziehen.
Eigentümer muss zahlen
Das sah das Gericht anders. Der Eigentümer musste die rund 19.000 Euro Restwerklohn zahlen. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei noch nicht auszugehen, entschieden die Richter. Wann das eingetreten sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Werkvertragsrecht sehe nicht vor, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung bereits nach zwei erfolglosen Versuchen zu vermuten sei. Im vorliegenden Fall sei außerdem die Nachbesserung mit dem Einbau einer neuen Haustür möglich. Dass man diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst habe, sei nicht als Fehlschlag der Nachbesserung zu bewerten. Der Mangel, der den Austausch nötig mache, bestehe darin, dass sich die jetzige Tür dauerhaft nicht mehr richtig schließen lasse. Das sei jedoch erst bei der Begutachtung zu Tage getreten. Deswegen falle der Umstand, dass man zunächst andere Maßnahmen ergriffen habe, weniger schwer ins Gewicht.
Oberlandesgericht Hamm am 28. Februar 2013 (AZ: 21 U 86/12)
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