Nein, entschied jedenfalls das Oberlandesgericht Koblenz. In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichteten Fall war das Kniegelenk der Patientin mehrfach operiert und zuletzt prothetisch versorgt worden. Dann musste der zuständige Orthopäde wegen eines mechanischen Prothesenproblems, das mit Schmerzen verbunden war, einen so genannten Revisionseingriff vornehmen.
Die Patientin verklagte Arzt und Klinik auf Schmerzensgeld und forderte ebenso, deren Ersatzpflicht für immaterielle und materielle Zukunftsschäden festzustellen.
Unvollständige Risikoaufklärung?
Nach ihrer Meinung war sowohl die therapeutische als auch die Risikoaufklärung unvollständig und fehlerhaft gewesen. Letzteres gelte auch für die Durchführung des Eingriffs. Unter anderem kritisierte sie, dass der behandelnde Arzt sie nicht über das Risiko der Arthrofibrose informiert habe. Bei dieser gefürchteten Komplikation eines Eingriffs am Kniegelenk handelt es sich um Verwachsungen und Verklebungen im Inneren des Gelenks, die unter Umständen die Beuge- und Streckfähigkeit erheblich einschränken.
Die erste Instanz wies die Klage ab, die Frau ging in Berufung. Arzt und Klinik hätten nicht nachweisen können, dass sie sie umfassend und sachgemäß aufgeklärt hätten. Doch auch das Oberlandesgericht konnte kein Versäumnis in der Behandlung entdecken. Auch hätten die Mediziner ausreichend über die Arthrofibrose informiert. In der ‚dokumentierten Patientenaufklärung’ sei dieses Risiko ausreichend beschrieben worden. So stehe dort „Verkalkungen in benachbarten Muskeln, die z. T. zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können und u. U. langdauernde krankengymnastische oder ggf. auch operative Nachbehandlungen erfordern...“. Ebenso sei das Risiko einer „Funktions- und Bewegungseinschränkung“ in der ‚Checkliste: OP-Einverständniserklärung’ benannt.
Patient soll verstehen, was passiert
Die Richter zeigten sich zwar überzeugt, dass in den Vorgesprächen zur OP von Arthrofibrose nicht die Rede gewesen sei. „Die Beanstandung geht aber daran vorbei, dass dieser medizinische Fachbegriff der Klägerin überhaupt nichts gesagt hätte.“ Ein Arzt jedoch aber gehalten, sich bei der Risikoaufklärung so auszudrücken, dass der Patient versteht, auf was er sich einlassen solle. Das sei in den schriftlichen Aufklärungsbögen geschehen.
Oberlandesgericht Koblenz am 21. November 2014 (AZ: 5 U 1087/14)
Information: www.dav-medizinrecht.de
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