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Medizi­nische Aufklärung ohne Fachbe­griffe

(DAV). Benutzen Ärzte viele medizi­nische Fachaus­drücke, erschweren sie es ihren Patienten zu verstehen, „was los ist“. Aber kann man einem Mediziner auch vorwerfen, dass er zu wenig Fachbe­griffe benutzt?

Nein, entschied jedenfalls das Oberlan­des­gericht Koblenz. In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichteten Fall war das Kniegelenk der Patientin mehrfach operiert und zuletzt prothetisch versorgt worden. Dann musste der zuständige Orthopäde wegen eines mechanischen Prothe­sen­problems, das mit Schmerzen verbunden war, einen so genannten Revisi­ons­eingriff vornehmen.

Die Patientin verklagte Arzt und Klinik auf Schmer­zensgeld und forderte ebenso, deren Ersatz­pflicht für immate­rielle und materielle Zukunfts­schäden festzu­stellen.

Unvoll­ständige Risiko­auf­klärung?

Nach ihrer Meinung war sowohl die therapeu­tische als auch die Risiko­auf­klärung unvoll­ständig und fehlerhaft gewesen. Letzteres gelte auch für die Durchführung des Eingriffs. Unter anderem kritisierte sie, dass der behandelnde Arzt sie nicht über das Risiko der Arthrofibrose informiert habe. Bei dieser gefürchteten Kompli­kation eines Eingriffs am Kniegelenk handelt es sich um Verwach­sungen und Verkle­bungen im Inneren des Gelenks, die unter Umständen die Beuge- und Streck­fä­higkeit erheblich einschränken.

Die erste Instanz wies die Klage ab, die Frau ging in Berufung. Arzt und Klinik hätten nicht nachweisen können, dass sie sie umfassend und sachgemäß aufgeklärt hätten. Doch auch das Oberlan­des­gericht konnte kein Versäumnis in der Behandlung entdecken. Auch hätten die Mediziner ausreichend über die Arthrofibrose informiert. In der ‚dokumen­tierten Patien­ten­auf­klärung’ sei dieses Risiko ausreichend beschrieben worden. So stehe dort „Verkal­kungen in benach­barten Muskeln, die z. T. zu erheblichen Bewegungs­ein­schrän­kungen führen können und u. U. langdauernde kranken­gym­nas­tische oder ggf. auch operative Nachbe­hand­lungen erfordern...“. Ebenso sei das Risiko einer „Funktions- und Bewegungs­ein­schränkung“ in der ‚Checkliste: OP-Einver­ständ­nis­er­klärung’ benannt.

Patient soll verstehen, was passiert

Die Richter zeigten sich zwar überzeugt, dass in den Vorgesprächen zur OP von Arthrofibrose nicht die Rede gewesen sei. „Die Beanstandung geht aber daran vorbei, dass dieser medizi­nische Fachbegriff der Klägerin überhaupt nichts gesagt hätte.“ Ein Arzt jedoch aber gehalten, sich bei der Risiko­auf­klärung so auszudrücken, dass der Patient versteht, auf was er sich einlassen solle. Das sei in den schrift­lichen Aufklä­rungsbögen geschehen.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 21. November 2014 (AZ: 5 U 1087/14)

Information: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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