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Mangelhafte Photovol­ta­ik­anlage: Unternehmer muss für Nachbes­serung und Ertrags­ausfall aufkommen

(DAA). Photovol­ta­ik­anlagen liegen voll im Trend. Doch was passiert, wenn die Anlage Mängel aufweist? In der Praxis kommt es häufig vor, dass Auftrag­nehmer die Beweislast für Mängel auf den Auftraggeber abwälzen wollen. Dies ist jedoch unzulässig, wenn der Kunde die Abnahme der Anlage zu Recht verweigert hat. Außerdem werden keine Erträge erwirt­schaftet, wenn die Anlage nicht funktioniert.

Unternehmer müssen für die Folgen mangel­hafter Photovol­ta­ik­anlagen haften. Sie müssen nicht nur nachbessern, sondern auch Schaden­ersatz für entgangene Erträge zahlen. Das entschied das Landgericht Bielefeld am 18. April 2023 (AZ: 5 O 149/22), wie das Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ mitteilt.

Schaden­ersatz für mangelhafte Photovol­ta­ik­anlagen

In dem Fall hatte eine Klägerin bei einem Unternehmen zwei Photovol­ta­ik­anlagen bestellt. Nach der Instal­lation stellten sich jedoch mehrere Mängel heraus. Die Klägerin verweigerte die Abnahme der Anlagen und verlangte von der Beklagten Nachbes­serung und Schadens­ersatz.

Das Landgericht Bielefeld gab der Klägerin Recht. Die Beklagte sei verpflichtet, die Mängel an den Anlagen zu beseitigen und der Klägerin Schadens­ersatz für den entgangenen Gewinn zu zahlen. Die Beweislast für die Mangel­freiheit der Anlagen trage die Beklagte, da die Klägerin die Abnahme der Anlagen zu Recht verweigert habe.

Was sollten Verbraucher tun, wenn sie Mängel an ihrer Photovol­ta­ik­anlage feststellen?

Verbrau­che­rinnen und Verbraucher, die Mängel an ihrer Photovol­ta­ik­anlage feststellen, sollten sich zunächst an das Unternehmen wenden, das die Anlage installiert hat. Sie sollten die Mängel schriftlich rügen und eine Frist zur Nachbes­serung setzen. Wenn das Unternehmen die Mängel nicht oder nicht vertragsgemäß beseitigt, können Verbraucher mit Hilfe eines Rechts­anwalts rechtliche Schritte einleiten.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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