(DAA). Photovoltaikanlagen liegen voll im Trend. Doch was passiert, wenn die Anlage Mängel aufweist? In der Praxis kommt es häufig vor, dass Auftragnehmer die Beweislast für Mängel auf den Auftraggeber abwälzen wollen. Dies ist jedoch unzulässig, wenn der Kunde die Abnahme der Anlage zu Recht verweigert hat. Außerdem werden keine Erträge erwirtschaftet, wenn die Anlage nicht funktioniert.
Unternehmer müssen für die Folgen mangelhafter Photovoltaikanlagen haften. Sie müssen nicht nur nachbessern, sondern auch Schadenersatz für entgangene Erträge zahlen. Das entschied das Landgericht Bielefeld am 18. April 2023 (AZ: 5 O 149/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Schadenersatz für mangelhafte Photovoltaikanlagen
In dem Fall hatte eine Klägerin bei einem Unternehmen zwei Photovoltaikanlagen bestellt. Nach der Installation stellten sich jedoch mehrere Mängel heraus. Die Klägerin verweigerte die Abnahme der Anlagen und verlangte von der Beklagten Nachbesserung und Schadensersatz.
Das Landgericht Bielefeld gab der Klägerin Recht. Die Beklagte sei verpflichtet, die Mängel an den Anlagen zu beseitigen und der Klägerin Schadensersatz für den entgangenen Gewinn zu zahlen. Die Beweislast für die Mangelfreiheit der Anlagen trage die Beklagte, da die Klägerin die Abnahme der Anlagen zu Recht verweigert habe.
Was sollten Verbraucher tun, wenn sie Mängel an ihrer Photovoltaikanlage feststellen?
Verbraucherinnen und Verbraucher, die Mängel an ihrer Photovoltaikanlage feststellen, sollten sich zunächst an das Unternehmen wenden, das die Anlage installiert hat. Sie sollten die Mängel schriftlich rügen und eine Frist zur Nachbesserung setzen. Wenn das Unternehmen die Mängel nicht oder nicht vertragsgemäß beseitigt, können Verbraucher mit Hilfe eines Rechtsanwalts rechtliche Schritte einleiten.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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