Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte mit seinem am Montag veröffentlichten Urteil die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück.
Der Kläger hatte den Makler vor dem Kauf eines Hauses in Nordhorn (Niedersachsen) gefragt, ob das Gebäude unter Denkmalschutz stehe. Das verneinte der Makler, verschwieg aber, dass die Denkmalschutzbehörde bereits angekündigt hatte, das Gebäude zu besichtigen. Nach dem Kauf wurde das Haus unter Denkmalschutz gestellt.
Nach Auffassung des Zivilsenats hätte der Makler sein Wissen nicht verschweigen dürfen. Damit habe er in schwerwiegender Weise gegen die Interessen seines Auftraggebers gehandelt und sich damit seines Lohnes als unwürdig erwiesen.
Oberlandesgericht Oldenburg am 28.07.2014 (AZ: 4 U 24/14)
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