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Mängel in Ferien­wohnung reklamieren und Frist setzen

(dpa/tmn). Weist eine Ferien­wohnung massive Mängel auf, dürfen die Mieter nicht einfach den Vertrag kündigen. Stattdessen müssen sie der Vermieterin eine Frist setzen, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind. Das entschied das Amtsgericht München.

In dem verhan­delten Fall vermietete eine Frau eine Ferien­wohnung in Italien über das Internet. Dort war die Rede von einem romantischen Landhaus in einem Naturpa­radies mit Meerblick. Eine Familie aus Norddeutschland hatte die Wohnung für rund zwei Wochen gebucht. Bei ihrer Ankunft erklärten sie gegenüber der Vermieterin, dass die Wohnung nicht dem verspro­chenen Objekt entspreche. Sie befinde sich in einem verwahr­losten Zustand. Eine alte, verrottete Küche und verschmutzte Bettwäsche - mit Hinweis darauf kündigte die Familie sofort mündlich ihren Vertrag und forderte die Anzahlung zurück.

Das Gericht gab jedoch der Vermieterin Recht. Ihre Gäste hatten ihr keine Möglichkeit zur Mängel­be­sei­tigung gegeben. Außerdem hatten sie ihr keine Frist gesetzt, die Mängel kurzfristig zu beheben oder ein anderes Ferienhaus als Ersatz zu besorgen. Deshalb seien die enttäuschten Gäste verpflichtet, den vollen Mietpreis zu zahlen. 

Amtsgericht München (AZ: 413 C 8060/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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