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Mängel bei Vertrags­ab­schluss bekannt: Fristlose Kündigung unwirksam

(dpa/red). Wer Mängel in Mieträumen über lange Zeit kennt und beim Vermieter rügt, dann aber das Mietver­hältnis verlängert, kann Jahre später nicht wegen dieser Mängel den Vertrag fristlos kündigen. Auf ein entspre­chendes Urteil des Oberlan­des­ge­richtes Brandenburg weist die Zeitschrift «Das Grundei­gentum» (Ausgabe 7/2014) hin.

In dem verhan­delten Fall hatte die Mieterin einer Gewerbe­im­mobilie einen zunächst befristeten Vertrag vorbehaltlos auf weitere vier Jahre verlängert. Sie tat dies, obwohl sie zuvor bereits über mehrere Jahre immer wieder Mängel gerügt hatte, vor allem Feuchtigkeit im Gebäude und Schimmel­bildung. Die Mängel wurden aber nicht beseitigt. Nachdem der Mietvertrag verlängert worden war, beklagte die Mieterin erneut die Missstände. Dann kündigte sie das Mietver­hältnis fristlos mit der Begründung, es sei erneut zu Wasser­ein­brüchen durch Regen gekommen. 

Die Vermieterin verlangte daraufhin die Zahlung der Mieten für die noch ausste­henden zwei Jahre Mietzeit. Die Mieterin hingegen klagte unter anderem auf die Freigabe der Mietkaution. Das Oberlan­des­gericht entschied, dass die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags nicht rechtens war. Außerdem gelte der von der Mieterin genannte Grund für die Kündigung, eine Gesund­heits­gefahr durch Schimmel, ohne entspre­chendes Gutachten nicht.

Landgericht Brandenburg (AZ: 3U 154/11) 

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht Wohnraum­mietrecht Wohnungs­ei­gen­tumsrecht

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