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Mängel an Immobilie dürfen bei Verkauf nicht verschwiegen werden

(dpa). Wer eine Immobilie verkauft, darf Mängel nicht wissentlich verschweigen. Andernfalls läuft der Verkäufer Gefahr, das Geschäft später wieder rückgängig machen zu müssen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg.

In dem Fall hatte ein Hausbe­sitzer vor dem Verkauf an einzelnen Wänden unter die Tapete Alufolie angebracht. Damit sollte Feuchtigkeit in den Wänden vertuscht werden. Der Käufer entdeckte diesen Trick nach dem Einzug und wollte den Kauf rückgängig machen. Der Verkäufer weigerte sich und berief sich auf den Haftungs­aus­schluss.

Das Gericht verurteilte den Verkäufer aber, das Geschäft rückgängig zu machen. Außerdem musste er dem Käufer die Makler­kosten, die Grunder­werb­steuer und die Kosten für einen Sachver­ständigen erstatten. Da das Verhalten arglistig gewesen sei, könne sich der Verkäufer nicht auf den Haftungs­aus­schluss berufen, erklärten die Richter zur Begründung.

Oberlan­des­gericht Oldenburg (Az.: 1 U 129/13).

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