In dem Fall hatte ein Hausbesitzer vor dem Verkauf an einzelnen Wänden unter die Tapete Alufolie angebracht. Damit sollte Feuchtigkeit in den Wänden vertuscht werden. Der Käufer entdeckte diesen Trick nach dem Einzug und wollte den Kauf rückgängig machen. Der Verkäufer weigerte sich und berief sich auf den Haftungsausschluss.
Das Gericht verurteilte den Verkäufer aber, das Geschäft rückgängig zu machen. Außerdem musste er dem Käufer die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Sachverständigen erstatten. Da das Verhalten arglistig gewesen sei, könne sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen, erklärten die Richter zur Begründung.
Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 1 U 129/13).
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