Auch Grünstreifen an Straßen müssen gemäht werden. Nicht immer kann dies aber mit einer Mähmaschine geschehen, die das abgeschnittene Grün auch auffängt. Dort, wo beispielsweise Leitplanken angebracht sind, geht dies nur mit Hilfsmitteln wie etwa einem Freischneider. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welcher Aufwand betrieben werden muss, damit Autofahrer während dieser Mäharbeiten nicht gefährdet werden.
Der Fall
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall beschädigten von Mäharbeiten aufgewirbelte Steine ein Auto. Da die Straße durch eine Leitplanke begrenzt war, mussten die Arbeiter Freischneider benutzen, die keine Auffangkörbe hatten. Als eine Autofahrerin die Arbeiter passierte, trafen aufwirbelnde Steine ihr Fahrzeug. Sie klagte auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde war jedoch der Meinung, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt.
Zuständige Behörde hat Straßenverkehrssicherungspflicht
Die Frau hatte in allen Instanzen Erfolg: Bei Schäden durch aufgewirbelte Steine haftet die für die Arbeiten zuständige Behörde. Sie müsse alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen treffen, um solche Schäden zu vermeiden – allerdings nur solche, die mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könnten. Hier wäre es zumutbar gewesen, „den Mähbereich durch eine auf Rollen montierte, wieder verwendbare Schutzwand auf Kunststoffplanen“ zu sichern, so die Richter.
Bundesgerichtshof am 4. Juli 2013 (AZ: III ZR 250/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013