Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Mäharbeiten am Grünstreifen – wenn Steine zuschlagen

(DAV). Mäharbeiten an Straßen dürfen vorbei­fahrende Autofahrer nicht gefährden. Der Bundes­ge­richtshof hat erläutert, welche Maßnahmen für den, der die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht trägt, zumutbar sind.

Auch Grünstreifen an Straßen müssen gemäht werden. Nicht immer kann dies aber mit einer Mähmaschine geschehen, die das abgeschnittene Grün auch auffängt. Dort, wo beispielsweise Leitplanken angebracht sind, geht dies nur mit Hilfsmitteln wie etwa einem Freischneider. Der Bundes­ge­richtshof hat sich mit der Frage befasst, welcher Aufwand betrieben werden muss, damit Autofahrer während dieser Mäharbeiten nicht gefährdet werden.

Der Fall

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall beschä­digten von Mäharbeiten aufgewirbelte Steine ein Auto. Da die Straße durch eine Leitplanke begrenzt war, mussten die Arbeiter Freischneider benutzen, die keine Auffangkörbe hatten. Als eine Autofahrerin die Arbeiter passierte, trafen aufwir­belnde Steine ihr Fahrzeug. Sie klagte auf Schadens­ersatz. Die zuständige Behörde war jedoch der Meinung, sie habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erfüllt.

Zuständige Behörde hat Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht

Die Frau hatte in allen Instanzen Erfolg: Bei Schäden durch aufgewirbelte Steine haftet die für die Arbeiten zuständige Behörde. Sie müsse alle notwendigen Sicherungs­vor­keh­rungen und -maßnahmen treffen, um solche Schäden zu vermeiden – allerdings nur solche, die mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könnten. Hier wäre es zumutbar gewesen, „den Mähbereich durch eine auf Rollen montierte, wieder verwendbare Schutzwand auf Kunststoff­planen“ zu sichern, so die Richter.

Bundes­ge­richtshof am 4. Juli 2013 (AZ: III ZR 250/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

Zurück