Tipps&Urteile

Lohnrück­for­derung bei Insolvenz zulässig

(dpa/tmn). Bei einer drohenden Pleite versuchen Beschäftigte nicht selten, ausste­henden Lohn im Rahmen der Zwangs­voll­streckung durchzu­setzen. Folgt kurz danach der Insolvenz­antrag, kann der Insolvenz­ver­walter den vollstreckten Lohn jedoch unter Umständen zurück­fordern. Das ist bis zu drei Jahre später noch möglich. Tarifliche Ausschluss­klauseln, nach der eine Forderung nach Lohnrück­zahlung oft nur wenige Monate zulässig ist, gelten nicht. Das hat das Bundes­ar­beits­gericht Erfurt entschieden. Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.

In dem verhan­delten Fall hatte eine Frau geklagt, die seit 1983 bei einem Unternehmen beschäftigt war. Am 10. Mai 2007 wurde ein Insolvenz­antrag gestellt. In den drei Monaten vor dem Insolvenz­antrag hatte die Frau vor Gericht eine Lohnnach­zahlung durchgesetzt. Diese Zahlungen forderte der Insolvenz­ver­walter mit einer Anfechtung am 23. April 2010 zurück.

Mit Erfolg. Der Insolvenz­ver­walter kann eine Rückzahlung verlangen, wenn der Gläubiger eine Befrie­digung bekommen hat, die ihm so nicht zusteht (Paragraf 131 Insolvenz­ordnung). Der Rückfor­de­rungs­an­spruch unterliegt dabei keinen tariflichen Ausschluss­fristen. Es gilt vielmehr über Paragraf 146 Insolvenz­ordnung die regelmäßige Verjährung nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch - sie liegt bei drei Jahren. Die Richter haben die Sache nun zur erneuten Verhandlung an das Landes­ar­beits­gericht Nürnberg zurück­ver­wiesen.

Bundes­ar­beits­gericht Erfurt (AZ: 6 AZR 466/12)

Zurück