In dem verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die seit 1983 bei einem Unternehmen beschäftigt war. Am 10. Mai 2007 wurde ein Insolvenzantrag gestellt. In den drei Monaten vor dem Insolvenzantrag hatte die Frau vor Gericht eine Lohnnachzahlung durchgesetzt. Diese Zahlungen forderte der Insolvenzverwalter mit einer Anfechtung am 23. April 2010 zurück.
Mit Erfolg. Der Insolvenzverwalter kann eine Rückzahlung verlangen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung bekommen hat, die ihm so nicht zusteht (Paragraf 131 Insolvenzordnung). Der Rückforderungsanspruch unterliegt dabei keinen tariflichen Ausschlussfristen. Es gilt vielmehr über Paragraf 146 Insolvenzordnung die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - sie liegt bei drei Jahren. Die Richter haben die Sache nun zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht Erfurt (AZ: 6 AZR 466/12)