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...lieber eine Wurzel­be­handlung

(dpa/red). Keine erfreuliche Alternative: Die Entscheidung zwischen dem Ziehen zweier Zähne und einer Wurzel­spit­zen­re­sektion. Hat sich der Patient entschieden und ändert dann wieder seine Meinung, muss er seinen Arzt hierüber eindeutig informieren. Nimmt der Arzt andernfalls die falsche Behandlung vor, haftet er nicht, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht der Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Nur ein geänderter Überwei­sungs­schein

Die Zahnärztin hatte der Patientin empfohlen, sich zwei Backenzähne ziehen zu lassen und überwies sie hierfür an einen Kiefer­chirurgen. Da die Frau der Extraktion skeptisch gegenüberstand, erläuterte ihr der Arzt auch die Möglichkeit einer Wurzel­spit­zen­re­sektion. Ebenso wie die Zahnärztin empfahl er aber die Extraktion der Zähne. Die Patientin erklärte sich einver­standen und vereinbarte einen OP-Termin. Bis zu dem Termin hatte sie ihre Meinung jedoch geändert und sich für die Wurzel­spit­zen­re­sektion entschieden. Am Tag der Operation erschien sie in der Praxis des Arztes und übergab wortlos einen entsprechend geänderten Überwei­sungs­schein. Ihren geänderten Behand­lungs­wunsch teilte sie weder dem Praxis­personal noch dem Kiefer­chirurgen mit. Letzteren konnte sie vor der Operation auch nicht mehr persönlich sprechen. Tatsächlich zog der Arzt ihr dann die beiden Zähne – vom geänderten Überwei­sungs­schein hatte niemand mehr Kenntnis genommen. Die Frau klagte auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld.

Kein wirksamer Widerruf

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg wies die Klage zurück. Ein Patient muss die Einwil­ligung zu einer Operation wirksam widerrufen, wenn er seine Meinung ändert. Die wortlose Übergabe eines entsprechend geänderten Überwei­sungs­scheines genügt hierfür nicht, entschied das Gericht.

Die Einwil­ligung der Frau habe am Tag der Operation weiterhin Bestand gehabt. Es sei auch nicht Aufgabe des Operateurs, den Fortbestand dieser Einwil­ligung zu prüfen. Bei einer ambulanten OP wie dieser habe der Patient die Situation bis zur Operation in der Hand. Sei er nicht mehr einver­standen, brauche er nicht zu erscheinen oder könne den Termin absagen. Nehme der Patient den Termin aber wahr, bestehe keinerlei Veranlassung, das Fortbe­stehen der Einwil­ligung zu überprüfen. Vielmehr hätte die Frau ihren Sinnes­wandel gegenüber dem Arzt oder seinen Angestellten deutlich machen müssen.



Oberlan­des­gericht Oldenburg am 27. Februar 2014 (AZ: 5 U 101/13,),

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Medizinrecht

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