Nach ihrer Einbürgerung 2013 beantragte eine Libanesin, ihren männlichen Vornamen "Ihab", den ihre Eltern ihr gegeben hatten, in den weiblichen Vornamen "Riham" zu ändern. Das zuständige Standesamt lehnte das ab: Das Gesetz lasse nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zu. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung des Standesamtes.
Über den Fall informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm: Das Gesetz ermögliche demjenigen, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben habe und dessen Namensführung sich nunmehr nach deutschem Recht richte, sehr wohl, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen. Gebe es zu dem bisherigen Vornamen keine deutschsprachige Entsprechung, so die Richter, könne der Betroffene einen anderen Vornamen frei wählen.
Deutsches Namensrecht lässt arabische Vornamen zu
Die gesetzliche Vorschrift, auf die sich das Standesamt bezogen habe, solle die Integration von Zuwanderern erleichtern. Da es jedoch auch im deutschen Sprachraum zunehmend üblich sei, bei der Wahl des Vornamens weniger auf Traditionen als vielmehr auf Klangempfinden, persönliche Vorlieben oder den Modetrend Rücksicht zu nehmen, würden immer häufiger auch fremdsprachige Vornamen vergeben. Im Hinblick auf die Akzeptanz durch die deutsche Bevölkerung könne der sprachliche Ursprung eines Vornamens daher nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren gehabt habe.
Grundsätzlich könne jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten. Grenzen setze lediglich das deutsche Namensrecht.
Oberlandesgericht Hamm am 16. April 2014 (15 W 288/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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