Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Libanesin darf sich arabischen Vornamen aussuchen

(red/dpa). Fremdländisch klingende Vornamen sind heutzutage in Deutschland keine Seltenheit mehr. Auch Kinder ohne auslän­dische Wurzeln tragen nicht selten einen exotisch klingenden Namen. Trotzdem hatte eine Libanesin, die ihren arabischen Vornamen in einen anderen, ebenfalls arabischen Namen ändern lassen wollte, Schwie­rig­keiten.

Nach ihrer Einbür­gerung 2013 beantragte eine Libanesin, ihren männlichen Vornamen "Ihab", den ihre Eltern ihr gegeben hatten, in den weiblichen Vornamen "Riham" zu ändern. Das zuständige Standesamt lehnte das ab: Das Gesetz lasse nur die Wahl eines in Deutschland gebräuch­lichen Vornamens zu. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung des Standesamtes.

Über den Fall informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm: Das Gesetz ermögliche demjenigen, der seinen Namen nach auslän­dischem Recht erworben habe und dessen Namens­führung sich nunmehr nach deutschem Recht richte, sehr wohl, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen. Gebe es zu dem bisherigen Vornamen keine deutsch­sprachige Entsprechung, so die Richter, könne der Betroffene einen anderen Vornamen frei wählen. 

Deutsches Namensrecht lässt arabische Vornamen zu

Die gesetzliche Vorschrift, auf die sich das Standesamt bezogen habe, solle die Integration von Zuwanderern erleichtern. Da es jedoch auch im deutschen Sprachraum zunehmend üblich sei, bei der Wahl des Vornamens weniger auf Traditionen als vielmehr auf Klangemp­finden, persönliche Vorlieben oder den Modetrend Rücksicht zu nehmen, würden immer häufiger auch fremdsprachige Vornamen vergeben. Im Hinblick auf die Akzeptanz durch die deutsche Bevölkerung könne der sprachliche Ursprung eines Vornamens daher nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren gehabt habe.

Grundsätzlich könne jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten. Grenzen setze lediglich das deutsche Namensrecht.

Oberlan­des­gericht Hamm am 16. April 2014 (15 W 288/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

Zurück