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Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht gilt in vielen Fällen

(DAV). Für schlechte Arbeit gibt’s nicht den vollen Lohn. Juristen sprechen vom Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht: Auftrag­gebern steht bei vorlie­genden Mängeln grundsätzlich das Recht zu, die Vergütung in entspre­chendem Umfang zu verweigern.

Dieses Recht haben Auftraggeber gegenüber Auftrag­nehmern, so die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht steht dabei auch Auftrag­gebern zu, die ihrerseits Auftrag­nehmer sind, sprich General­un­ter­nehmer und Hauptun­ter­nehmer. Leistet ein Subunter­nehmer mangelhafte Arbeit, darf der Hauptun­ter­nehmer den entspre­chenden Teil der Vergütung verweigern.

Das Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht greift praktisch immer, es gilt auch unabhängig davon, ob schon eine Frist zur Nacher­füllung gesetzt oder abgelaufen ist, und unabhängig davon, ob der Bauherr dem Hauptun­ter­nehmer oder der Hauptun­ter­nehmer dem Subunter­nehmer Fristen gesetzt hat. Das Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht besteht auch unabhängig davon, ob der Hauptun­ter­nehmer vom Bauherrn auf Schadens­ersatz in Anspruch genommen wird – denn eine Inanspruchnahme des Hauptun­ter­nehmers könnte ja noch erfolgen.

Selbst wenn bereits die Verjährung eingetreten sein sollte, bleibt das Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht bestehen, denn der Äquiva­lenz­grundsatz gilt nach wie vor: Wer selbst keine hundert­pro­zentige Leistung erbringt, kann auch keine hundert­pro­zentige Vergütung verlangen. Einen Ausnah­mefall gibt es allerdings: Lässt der Bauherr eine Nacher­füllung durch den Hauptun­ter­nehmer oder den Subunter­nehmer nicht zu, dann kann der Auftrag­nehmer seine Leistung auch nicht vollenden. In diesem Fall muss eine abschließende Lösung für die Vergütung gesucht werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil vom 01.08.2013 (Aktenzeichen VII ZR 75/11) entschieden. Baurechts­anwälte kennen sich mit der komplexen Materie zur abweichenden Berechnung aus.

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht
Datum

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