Dieses Recht haben Auftraggeber gegenüber Auftragnehmern, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das Leistungsverweigerungsrecht steht dabei auch Auftraggebern zu, die ihrerseits Auftragnehmer sind, sprich Generalunternehmer und Hauptunternehmer. Leistet ein Subunternehmer mangelhafte Arbeit, darf der Hauptunternehmer den entsprechenden Teil der Vergütung verweigern.
Das Leistungsverweigerungsrecht greift praktisch immer, es gilt auch unabhängig davon, ob schon eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder abgelaufen ist, und unabhängig davon, ob der Bauherr dem Hauptunternehmer oder der Hauptunternehmer dem Subunternehmer Fristen gesetzt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch unabhängig davon, ob der Hauptunternehmer vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – denn eine Inanspruchnahme des Hauptunternehmers könnte ja noch erfolgen.
Selbst wenn bereits die Verjährung eingetreten sein sollte, bleibt das Leistungsverweigerungsrecht bestehen, denn der Äquivalenzgrundsatz gilt nach wie vor: Wer selbst keine hundertprozentige Leistung erbringt, kann auch keine hundertprozentige Vergütung verlangen. Einen Ausnahmefall gibt es allerdings: Lässt der Bauherr eine Nacherfüllung durch den Hauptunternehmer oder den Subunternehmer nicht zu, dann kann der Auftragnehmer seine Leistung auch nicht vollenden. In diesem Fall muss eine abschließende Lösung für die Vergütung gesucht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.08.2013 (Aktenzeichen VII ZR 75/11) entschieden. Baurechtsanwälte kennen sich mit der komplexen Materie zur abweichenden Berechnung aus.
Quelle: www.arge-baurecht.com
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