Das Kammergericht Berlin lehnte die Anerkennung zweier Männer als Eltern eines Kindes ab, das mit Spermien des eines Mannes sowie anonym gespendeten Eizellen gezeugt worden war, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Amerikanische Leihmutter
Die beiden Männer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, hatten mit einer amerikanischen Staatsangehörigen einen Leihmuttervertrag geschlossen. Im April 2011 hatte ein Gericht in Kalifornien festgestellt, dass die beiden Partner Eltern des zu gebärenden Kindes seien. Die Leihmutter sei hingegen nicht dessen gesetzliches Elternteil. Im Mai 2011 kam das Kind in den USA zur Welt. Nachdem die Eltern mit dem Säugling nach Deutschland zurückgekehrt waren, lehnte das Standesamt ihren Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt im Geburtenregister ab. Der Weg zum Gericht blieb bisher erfolglos.
Unterschiedliches Recht
Die kalifornische Gerichtsentscheidung sei nicht bindend, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, entschied das Kammergericht. Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis könne in Deutschland nur durch Abstammung oder Adoption entstehen. Eine Leihmutterschaft sei zivil- wie strafrechtlich unzulässig. Hintergrund dieser Gesetzgebung und grundlegenden Wertentscheidung sei der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Menschenwürde. Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens zur Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung. Das Kind sei in besonderer Weise schutzbedürftig gegen gesundheitliche und seelische Gefährdungen nach der Geburt, etwa bei seiner Identitätsfindung. Ähnliches gelte für die betroffenen Frauen. Schließlich habe ein Kind ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, unabhängig davon, ob es um genetische oder sonstige biologische Herkunft gehe. Diese Information würde dem Kind bei der Registereintragung vorenthalten, weil die Leihmutter nicht genannt würde. Die Möglichkeit einer Registereintragung des einen Partners und der Leihmutter ließen die Richter ausdrücklich offen – dies sei nicht beantragt worden. Das Gericht ließ gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
Kammergericht am 1. August 2013 (AZ: 1 W 413/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.11.2013