Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Leihmut­ter­schaft: Kind hat Recht auf Kenntnis genetischer oder sonstiger biologischer Herkunft

(DAV). Der Kinder­wunsch ist auch bei gleich­ge­schlecht­lichen Paaren häufig sehr stark. Was heute medizinisch möglich ist, stellt aber bisweilen rechtliche Hürden auf. So ist eine Leihmut­ter­schaft nach deutschem Recht mit dem Schutz der Menschenwürde nicht vereinbar.

Das Kammer­gericht Berlin lehnte die Anerkennung zweier Männer als Eltern eines Kindes ab, das mit Spermien des eines Mannes sowie anonym gespendeten Eizellen gezeugt worden war, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Amerika­nische Leihmutter

Die beiden Männer, die in einer eingetragenen Lebens­part­ner­schaft leben, hatten mit einer amerika­nischen Staats­an­ge­hörigen einen Leihmut­ter­vertrag geschlossen. Im April 2011 hatte ein Gericht in Kalifornien festge­stellt, dass die beiden Partner Eltern des zu gebärenden Kindes seien. Die Leihmutter sei hingegen nicht dessen gesetz­liches Elternteil.
 Im Mai 2011 kam das Kind in den USA zur Welt. Nachdem die Eltern mit dem Säugling nach Deutschland zurück­gekehrt waren, lehnte das Standesamt ihren Antrag auf Nachbe­ur­kundung der Auslands­geburt im Geburten­re­gister ab. Der Weg zum Gericht blieb bisher erfolglos. 

Unterschied­liches Recht

Die kalifor­nische Gerichts­ent­scheidung sei nicht bindend, weil sie mit wesent­lichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, entschied das Kammer­gericht. Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis könne in Deutschland nur durch Abstammung oder Adoption entstehen. Eine Leihmut­ter­schaft sei zivil- wie strafrechtlich unzulässig. Hintergrund dieser Gesetz­gebung und grundle­genden Wertent­scheidung sei der verfas­sungs­rechtlich gebotene Schutz der Menschenwürde. Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens zur Mutter verbiete eine Übernahme von Schwan­ger­schaften als eine Art Dienst­leistung. Das Kind sei in besonderer Weise schutz­be­dürftig gegen gesund­heitliche und seelische Gefähr­dungen nach der Geburt, etwa bei seiner Identi­täts­findung. Ähnliches gelte für die betroffenen Frauen. Schließlich habe ein Kind ein verfas­sungs­rechtlich abgesi­chertes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, unabhängig davon, ob es um genetische oder sonstige biologische Herkunft gehe. Diese Information würde dem Kind bei der Register­ein­tragung vorent­halten, weil die Leihmutter nicht genannt würde.
Die Möglichkeit einer Register­ein­tragung des einen Partners und der Leihmutter ließen die Richter ausdrücklich offen – dies sei nicht beantragt worden.

Das Gericht ließ gegen die Entscheidung die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zu.




Kammer­gericht am 1. August 2013
(AZ: 1 W 413/12)

 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

Zurück