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Leicht­sinnige Fußgänger haften bei Unfall allein

(DAV). Man will schnell über die Straße überqueren, aber die nächste Ampel ist weit. Es kommt zum Unfall. Wer haftet? Üblicherweise haftet bei Unfällen mit Fußgängern und Pkw der Autofahrer immer mit. Grund ist die sogenannte Gefähr­dungs­haftung. Demnach geht von einem Auto immer eine höhere Betriebs­gefahr aus als von einem Fußgänger.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen. Beispielsweise wenn Fußgänger sich besonders leicht­sinnig verhalten, erläutern die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Der Fall

Ein Fußgänger wollte eine vielbe­fahrene mehrspurige Straße an einer Stelle überqueren, an der es keinen Überweg gab. Es kam zum Unfall. Die Frage war, wer für den Unfall haftet.

Betriebs­gefahr hier nicht entscheidend

Der Fußgänger allein, entschied das Gericht. Durch das leicht­sinnige Überqueren einer vielbe­fahrenen Straße an einer Stelle ohne Übergang habe er sich in unverant­wort­licher Weise selbst gefährdet. Daher treffe ihn das alleinige Verschulden. In einem solchem Fall trete die Betriebs­gefahr des Autos zurück und der Fußgänger müsse für den gesamten Schaden aufkommen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 26. April 2012 (AZ: 6 U 59/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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