Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen. Beispielsweise wenn Fußgänger sich besonders leichtsinnig verhalten, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Der Fall
Ein Fußgänger wollte eine vielbefahrene mehrspurige Straße an einer Stelle überqueren, an der es keinen Überweg gab. Es kam zum Unfall. Die Frage war, wer für den Unfall haftet.
Betriebsgefahr hier nicht entscheidend
Der Fußgänger allein, entschied das Gericht. Durch das leichtsinnige Überqueren einer vielbefahrenen Straße an einer Stelle ohne Übergang habe er sich in unverantwortlicher Weise selbst gefährdet. Daher treffe ihn das alleinige Verschulden. In einem solchem Fall trete die Betriebsgefahr des Autos zurück und der Fußgänger müsse für den gesamten Schaden aufkommen.
Oberlandesgericht Hamm am 26. April 2012 (AZ: 6 U 59/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013