Parkplätze dürfen abgesperrt werden, um Unbefugte vom Parken abzuhalten. Es reicht aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Parkplatz mittels einer Kette und Begrenzungspfosten gesichert ist. Die Pfosten müssen hoch genug sein, ausreichenden Abstand voneinander haben sowie mit gut sichtbaren Reflektoren versehen sein. Wer sein Auto dort parkt, muss dabei immer auf Sicht fahren und darf sich im Falle eines Unfalls nicht auf frühere, andere Verhältnisse berufen. Dies legte das Landgericht Wiesbaden fest, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall
Was war geschehen? Ein Lehrer beschädigte sein Auto beim Auffahren auf den für die Lehrer bestimmten Parkplatz. Dieser war mit einer an zwei Pfosten angebrachten Kette abgesperrt. Bisher war die Kette fest mit den Pfosten verbunden gewesen, so dass zumindest ein Pflock umgelegt werden musste, um den Parkplatz zu nutzen. Dann ließ die Schule neue Pfosten aufstellen, von denen der Parkplatznutzer die Kette selbst abnehmen konnte. Die Pflöcke selbst blieben stehen. Ein Lehrer hatte sich noch nicht an die neue Einrichtung gewöhnt und fuhr, als er keine Kette sah, ungerührt weiter. Dabei schrammte er einen Pfosten. Den Schaden von gut 1.700 Euro wollte er vom Träger der Schule ersetzt bekommen, da dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Die Entscheidung
Das Gericht zeigte sich seinerseits ungerührt und sah die Verantwortung bei dem Fahrer: Es wies die Klage ab. Der Schulträger sei verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit andere keinen Schaden erlitten. Doch das gilt nicht grenzenlos: „Eine Verkehrssicherung, die praktisch jede Gefährdung ausschließt, kann aber nicht gefordert werden“, so das Gericht. Der Schulträger habe durch die Beschichtung der Pfosten mit reflektierendem Materials genügend getan, um seiner Pflicht zu genügen. Eine Zufahrtsbreite von 3,2 Meter sei ausreichend. Der Lehrer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er wegen der fehlenden Kette – wie in der Vergangenheit auch – vom Fehlen des Pfostens hätte ausgehen dürfen. Hierzu das Gericht: „Die damit einhergehende Fehlannahme geht letztlich zulasten desjenigen, der an Stelle des Fahrens auf Sicht meint, sich auf Routine verlassen zu dürfen.“
Der Hinweis
Gleiches gilt, wird einem Verkehrsteilnehmer eine geänderte Vorfahrtsregelung zum Verhängnis: Wer einem anderen die Vorfahrt nimmt, kann sich nicht darauf berufen, dass er die Straße jeden Tag befahre und er bis gestern noch Vorfahrt gehabt habe.
Landgericht Wiesbaden am 31. Mai 2012 (AZ: 9 O 56/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013