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Tipps&Urteile

Lehrer­parkplatz mit Kette und Begren­zungs­posten

(DAV). Lehrer­park­plätze sind sehr begehrt – nicht nur bei den Lehrern, sondern auch bei volljährigen Schülern oder Eltern, die ihre Kinder abholen. Wenn die Schule den Parkplatz deswegen absperrt, muss sie darauf achten, dass dadurch niemand gefährdet wird. Aber auch die Lehrer müssen bei der Nutzung aufpassen.

Parkplätze dürfen abgesperrt werden, um Unbefugte vom Parken abzuhalten. Es reicht aus, wenn – wie im vorlie­genden Fall – der Parkplatz mittels einer Kette und Begren­zungs­pfosten gesichert ist. Die Pfosten müssen hoch genug sein, ausrei­chenden Abstand voneinander haben sowie mit gut sichtbaren Reflektoren versehen sein. Wer sein Auto dort parkt, muss dabei immer auf Sicht fahren und darf sich im Falle eines Unfalls nicht auf frühere, andere Verhältnisse berufen. Dies legte das Landgericht Wiesbaden fest, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Fall

Was war geschehen? Ein Lehrer beschädigte sein Auto beim Auffahren auf den für die Lehrer bestimmten Parkplatz. Dieser war mit einer an zwei Pfosten angebrachten Kette abgesperrt. Bisher war die Kette fest mit den Pfosten verbunden gewesen, so dass zumindest ein Pflock umgelegt werden musste, um den Parkplatz zu nutzen. Dann ließ die Schule neue Pfosten aufstellen, von denen der Parkplatz­nutzer die Kette selbst abnehmen konnte. Die Pflöcke selbst blieben stehen. Ein Lehrer hatte sich noch nicht an die neue Einrichtung gewöhnt und fuhr, als er keine Kette sah, ungerührt weiter. Dabei schrammte er einen Pfosten. Den Schaden von gut 1.700 Euro wollte er vom Träger der Schule ersetzt bekommen, da dieser seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe.

Die Entscheidung

Das Gericht zeigte sich seinerseits ungerührt und sah die Verant­wortung bei dem Fahrer: Es wies die Klage ab. Der Schulträger sei verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkeh­rungen zu treffen, damit andere keinen Schaden erlitten. Doch das gilt nicht grenzenlos: „Eine Verkehrs­si­cherung, die praktisch jede Gefährdung ausschließt, kann aber nicht gefordert werden“, so das Gericht. Der Schulträger habe durch die Beschichtung der Pfosten mit reflek­tie­rendem Materials genügend getan, um seiner Pflicht zu genügen. Eine Zufahrts­breite von 3,2 Meter sei ausreichend. Der Lehrer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er wegen der fehlenden Kette – wie in der Vergan­genheit auch – vom Fehlen des Pfostens hätte ausgehen dürfen. Hierzu das Gericht: „Die damit einher­gehende Fehlannahme geht letztlich zulasten desjenigen, der an Stelle des Fahrens auf Sicht meint, sich auf Routine verlassen zu dürfen.“

Der Hinweis

Gleiches gilt, wird einem Verkehrs­teil­nehmer eine geänderte Vorfahrts­re­gelung zum Verhängnis: Wer einem anderen die Vorfahrt nimmt, kann sich nicht darauf berufen, dass er die Straße jeden Tag befahre und er bis gestern noch Vorfahrt gehabt habe.

Landgericht Wiesbaden am 31. Mai 2012 (AZ: 9 O 56/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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