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Lebens­ver­si­che­rungen: BGH stärkt Rechte von Kunden

(dpa). Der BGH hat unzureichend informierten Versicherten den Rücken gestärkt: Sie können ihre alten Lebens­ver­si­che­rungen unter Umständen nach Jahren rückab­wickeln. Ein uneinge­schränkter Anspruch auf Rückzahlung aller Prämien besteht aber nicht.

Kunden von Renten- und Lebens­ver­si­che­rungen können ihre Verträge unter Umständen noch nach Jahren rückab­wickeln. Voraus­setzung ist allerdings, dass sie von ihrem Versiche­rungs­un­ter­nehmen bei Vertrags­schluss nicht richtig über dieses Widerspruchsrecht informiert worden sind. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Das Urteil betrifft nur Altverträge nach dem «Policen­modell», die zwischen 1994 und Ende 2007 geschlossen worden sind.

Das Gericht stärkt damit grundsätzlich die Rechte von Verbrauchern. Die Richter legten jedoch nicht fest, wie viel von ihren Prämien die Betroffenen im Falle eines erfolg­reichen Widerrufs zurück erhalten.

Im Fall gaben die Richter einem Allianz-Kunden recht. Dieser wollte seinen 1998 geschlossenen Lebens­ver­si­che­rungs­vertrag fast zehn Jahre später widerrufen. Der Kläger könne die Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangen, urteilte der BGH jetzt. Sein Widerspruchsrecht habe auch nach Ablauf der einjährigen Frist fortbe­standen, da er nicht richtig über dieses Recht aufgeklärt worden sei.

Wie viel Geld der Kläger von seiner Versicherung zurück bekommt, konnten die BGH-Richter nicht klären. Sie wiesen den Fall deswegen an das Oberlan­des­gericht (OLG) Stuttgart als Vorinstanz zurück.

Der Kläger habe jedoch keinen uneinge­schränkten Anspruch auf Rückzahlung aller Prämien, gab der BGH dem OLG mit auf dem Weg. Vielmehr müsse ein «vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risiko­ver­teilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden». Der Kunde habe schließlich all die Jahre Versiche­rungs­schutz genossen.

Anlass für den Prozess war eine gesetzliche Bestimmung, die für damals abgeschlossene Verträge galt. Danach erlosch das Widerspruchsrecht des Kunden spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Dies galt auch dann, wenn er über sein Recht gar nicht aufgeklärt worden war.

Bundes­ge­richtshof am 7. Mai 2014 (AZ: IV ZR 76/11)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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