Der BGH entschied damit einen Rechtsstreit, den der liechtensteinische Lebensversicherer PrismaLife AG mit Kunden führte. PrismaLife bietet bei fondsgebundenen Renten-oder Lebensversicherungen eine gesonderte «Kostenausgleichsvereinbarung» an. Dabei verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in 48 Monatsraten zu zahlen. Die Vereinbarung selbst war nicht kündbar.
Die Extravereinbarung an sich verstoße zwar nicht gegen das Gesetz, entschieden die BGH-Richter nun. Kunden müssten jedoch das Recht zur Kündigung haben, da sie sonst unangemessen benachteiligt würden.
Bundesgerichtshof am 6. November 2013 (1 ZR 104/12)
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