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Lebens­ver­si­cherung: Extraver­ein­ba­rungen müssen kündbar sein

(dpa). Wer seine Lebens­ver­si­cherung kündigt, muss auch die Abschluss­kosten nicht weiter zahlen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffent­lichten Urteil entschieden. Versiche­rungs­kunden dürfen demnach nicht dazu verpflichtet werden, bei Kündigung ihrer Lebens­ver­si­cherung deren Abschluss­kosten weiter zu leisten. In dem entschiedenen Fall gab es eine Extraver­ein­barung zur Bezahlung dieser Kosten.

Der BGH entschied damit einen Rechts­streit, den der liechten­stei­nische Lebens­ver­si­cherer PrismaLife AG mit Kunden führte. PrismaLife bietet bei fondsge­bundenen Renten-oder Lebens­ver­si­che­rungen eine gesonderte «Kosten­aus­gleichs­ver­ein­barung» an. Dabei verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in 48 Monatsraten zu zahlen. Die Verein­barung selbst war nicht kündbar.

Die Extraver­ein­barung an sich verstoße zwar nicht gegen das Gesetz, entschieden die BGH-Richter nun. Kunden müssten jedoch das Recht zur Kündigung haben, da sie sonst unange­messen benach­teiligt würden.

Bundes­ge­richtshof am 6. November 2013 (1 ZR 104/12)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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