So war es auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden hat: Einem Mann wurde das Auto gestohlen. Da er die Leasingfirma nicht rechtzeitig informierte, zahlte die Kaskoversicherung nicht. Da hatte zur Folge, dass der Mann den Schaden von 13.000 Euro selbst zahlen musste. Über das Urteil informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Leasingauto gestohlen
Im Jahre 2006 leaste ein Bielefelder bei einer Leasingfirma einen Pkw Audi A 3. Vereinbarungsgemäß schloss die Firma im Namen des Kunden eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Kunde die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an das Unternehmen als Fahrzeugeigentümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Kunde das Fahrzeug nicht zurück, weil es – so seine Begründung – wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Er sei an diesem Tag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen, und habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der es zuvor abgestellt worden sei, nicht wiedergefunden. Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie an dem Diebstahl zweifelte, verlangte die Leasingfirma von ihrem Kunden zur Schadensregulierung die Zahlung von rund 13.000 Euro.
Verstoß gegen Informationspflicht – Autofahrer zahlt
Mit Erfolg. Nach den vereinbarten Leasingbedingungen trage der Leasingnehmer das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber dem Leasinggeber zum Ersatz des Diebstahlschadens. Dem könne er nicht entgegenhalten, das Unternehmen müsse sich weiterhin vorrangig um eine Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung bemühen. Dazu sei die Firma nicht verpflichtet. Nachdem die Versicherung es abgelehnt hatte, für den Schaden aufzukommen, und den Mann als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen habe, sei die Leasingfirma nicht mehr verpflichtet, außergerichtlich oder gerichtlich gegen die Kaskoversicherung vorzugehen.
Der Leasingnehmer habe es nämlich versäumt, das Unternehmen über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Diese Pflicht habe er insbesondere dann, wenn er erwarte, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nehme.
Allerdings gab es auch keine überprüfbaren Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen. Ebenso wenig habe er erklären können, warum einer der beiden Schlüssel, die er der Versicherung als Originalfahrzeugschlüssel übersandt hatte, nicht zum Fahrzeug passe. Das hatte die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festgestellt.
Oberlandesgericht Hamm am 10. März 2014 (AZ: 18 U 84/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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