Nach Ansicht des Amtsgerichts München muss ein Hauseigentümer dann nicht haften, wenn er auf seinem Dach Schneefanggitter angebracht hat. Insbesondere ortskundige Autofahrer müssten im Zweifel einen anderen Parkplatz suchen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Dachlawine beschädigt Auto – wer haftet?
Im Januar 2013 stellte ein Autofahrer seinen Pkw ordnungsgemäß am Fahrbahnrand einer Straße in München ab. Noch am gleichen Tag rutschte von dem Haus, vor dem der Mann geparkt hatte, eine Schneelawine vom Dach. Die Hauseigentümerin hatte Schneefanggitter angebracht. Die Schneelawine traf direkt den Wagen des Mannes und beschädigte Kofferraumabdeckung und Heckscheibe stark. Das Auto war im Mai 2003 zugelassen worden und hatte vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert von 3.000 Euro. Der Halter ließ von einem Sachverständigen ein Unfallgutachten erstellen. Der Gutachter stellte fest, dass das Fahrzeug nur noch 750 Euro wert war, also wirtschaftlicher Totalschaden entstanden war.
Der Pkw-Halter verlangte von der Hauseigentümerin, den Schaden in Höhe von 2.250 Euro zu übernehmen, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Weiterhin verlangte er die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 415 Euro. Der Mann war der Meinung, dass die Hauseigentümerin trotz des Schneefanggitters auf dem Dach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Dach des Gebäudes habe mit über 60 Grad ein extrem starkes Gefälle. Wegen der starken Dachneigung könne das Schneefanggitter nur eingeschränkt seine Funktion erfüllen. Die Eigentümerin habe damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse den Schaden ersetzen.
Das sah die Hauseigentümerin naturgemäß anders und weigerte sich zu zahlen.
Urteil: Schneefanggitter reichen aus
Der Mann verklagte die Hauseigentümerin. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch in vollem Umfang ab, so dass der Autofahrer auf seinem Schaden sitzen blieb. Durch das Anbringen der Schneefanggitter sei die Hauseigentümerin ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen.
Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen. Folglich müsse auch der Pkw-Halter seinen Wagen an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren sei der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Je nach Einzelfall könne es auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterungslage ankommen.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, nicht feststellen. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich gewesen, zumal der Kläger als Ortsansässiger ohnehin mit der Gefahr von Dachlawinen – unabhängig von der Schräge des Daches – vertraut sei und es somit keiner zusätzlichen Warnung bedürfe.
Amtsgericht München am 11. März 2014 (AZ: 274 C 32118/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum