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Lawine auf dem Autodach – Schadens­ersatz?

(DAV). Landet eine Dachlawine auf einem Auto, kann sie erheblichen Schaden anrichten. Wer aber haftet für eine solche Dachlawine, und welche Vorkeh­rungen müssen die Hausei­gentümer treffen, damit sie ihren Verkehrs­si­che­rungs­pflichten nachkommen?

Nach Ansicht des Amtsge­richts München muss ein Hausei­gentümer dann nicht haften, wenn er auf seinem Dach Schnee­fang­gitter angebracht hat. Insbesondere ortskundige Autofahrer müssten im Zweifel einen anderen Parkplatz suchen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Dachlawine beschädigt Auto – wer haftet?

Im Januar 2013 stellte ein Autofahrer seinen Pkw ordnungsgemäß am Fahrbahnrand einer Straße in München ab. Noch am gleichen Tag rutschte von dem Haus, vor dem der Mann geparkt hatte, eine Schnee­lawine vom Dach. Die Hausei­gen­tümerin hatte Schnee­fang­gitter angebracht. Die Schnee­lawine traf direkt den Wagen des Mannes und beschädigte Koffer­raum­ab­deckung und Heckscheibe stark. Das Auto war im Mai 2003 zugelassen worden und hatte vor dem Unfall einen Wieder­be­schaf­fungswert von 3.000 Euro. Der Halter ließ von einem Sachver­ständigen ein Unfall­gut­achten erstellen. Der Gutachter stellte fest, dass das Fahrzeug nur noch 750 Euro wert war, also wirtschaft­licher Totalschaden entstanden war.

Der Pkw-Halter verlangte von der Hausei­gen­tümerin, den Schaden in Höhe von 2.250 Euro zu übernehmen, also die Differenz zwischen dem Wieder­be­schaf­fungswert und dem Restwert. Weiterhin verlangte er die Kosten für das Sachver­stän­di­gen­gut­achten in Höhe von 415 Euro. Der Mann war der Meinung, dass die Hausei­gen­tümerin trotz des Schnee­fang­gitters auf dem Dach ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Das Dach des Gebäudes habe mit über 60 Grad ein extrem starkes Gefälle. Wegen der starken Dachneigung könne das Schnee­fang­gitter nur eingeschränkt seine Funktion erfüllen. Die Eigentümerin habe damit ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt und müsse den Schaden ersetzen.

Das sah die Hausei­gen­tümerin naturgemäß anders und weigerte sich zu zahlen. 

Urteil: Schnee­fang­gitter reichen aus

Der Mann verklagte die Hausei­gen­tümerin. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch in vollem Umfang ab, so dass der Autofahrer auf seinem Schaden sitzen blieb. Durch das Anbringen der Schnee­fang­gitter sei die Hausei­gen­tümerin ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht in ausrei­chendem Maß nachge­kommen. 

Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen. Folglich müsse auch der Pkw-Halter seinen Wagen an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren sei der Hausei­gentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Je nach Einzelfall könne es auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflo­gen­heiten und die konkrete Witterungslage ankommen.

Im vorlie­genden Fall konnte das Gericht konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, nicht feststellen. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich gewesen, zumal der Kläger als Ortsan­sässiger ohnehin mit der Gefahr von Dachlawinen – unabhängig von der Schräge des Daches – vertraut sei und es somit keiner zusätz­lichen Warnung bedürfe.

Amtsgericht München am 11. März 2014 (AZ: 274 C 32118/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht Versiche­rungsrecht

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