So muss das Land Nordrhein-Westfalen für den Schaden an zwei durch Hochwasser beschädigte Autos aufkommen, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied. Die zuständige Behörde hatte den Ableitungsgraben einer Autobahn zu klein dimensioniert und daher gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Autos durch Schlammwasser zerstört
In der Nähe eines Hausgrundstücks verläuft unter der Autobahn 46 ein Wassertunnel, der in einen offenen Ableitungsgraben mündet. Durch diesen fließt auch ein Bach. Bedingt durch die nachträgliche Anlage des Baugebiets macht das Bett des Grabens zwei Krümmungen von circa 90 Grad, die erste in der Nähe des Grundstücks. Im August 2007 regnete es in einer kaum je zuvor gemessenen Stärke. Dabei überschwemmte das Wasser des Ableitungsgrabens das Grundstück. Zwei dort abgestellte Pkw liefen mit schlammigem Wasser voll. Sie wurden wirtschaftlich wertlos. Der Eigentümer von Grundstück und Fahrzeugen verlangte vom Land NRW Ersatz für den ihm entstandenen Schaden in Höhe von ca. 7.100 Euro. Er war der Meinung, dass das Land hafte, weil es den Abwassergraben zu gering dimensioniert habe.
"Jahrhundertregen" ist keine Entschuldigung
In beiden Instanzen hatte der Mann Erfolg. Das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, die sich auch auf die BAB 46 und ihre Gräben und Entwässerungsanlagen erstrecke. Bereits beim Bau der Autobahn sei der Verlauf des Ableitungsgrabens mit der Anlage des Wohngebietes verändert worden. Dadurch seien im Bereich des Grundstücks zwei Krümmungen entstanden. Hieraus habe sich die Gefahr eines Hochwassers ergeben. Deshalb hätte das Land Hochwasserschäden vorbeugen und den Ableitungsgraben ausreichend dimensionieren müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ging das Gericht davon aus, dass der Schaden bei einem ausreichend dimensionierten Graben nicht entstanden wäre. Deswegen könne sich das Land auch nicht darauf berufen, dass der Regen ein "Jahrhundertregen" gewesen sei, gegen den es keinen zumutbaren Schutz gebe. Im vorliegenden Fall hätten zumutbare Schutzmaßnahmen den Schaden verhindert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BGH; AZ: III ZR 113/13).
Oberlandesgericht Hamm am 13. März 2013 (AZ: 11 U 198/10).
- Datum