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Land haftet für Hochwas­ser­schaden durch Ableitungs­graben

(DAV). Bei Hochwas­ser­schäden sollte man prüfen, ob man den Schaden ersetzt bekommt. Hat jemand gegen seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen, kann das erfolgreich sein.

So muss das Land Nordrhein-Westfalen für den Schaden an zwei durch Hochwasser beschädigte Autos aufkommen, wie das Oberlan­des­gericht Hamm entschied. Die zuständige Behörde hatte den Ableitungs­graben einer Autobahn zu klein dimensioniert und daher gegen seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen.

Autos durch Schlamm­wasser zerstört

In der Nähe eines Hausgrund­stücks verläuft unter der Autobahn 46 ein Wasser­tunnel, der in einen offenen Ableitungs­graben mündet. Durch diesen fließt auch ein Bach. Bedingt durch die nachträgliche Anlage des Baugebiets macht das Bett des Grabens zwei Krümmungen von circa 90 Grad, die erste in der Nähe des Grundstücks. Im August 2007 regnete es in einer kaum je zuvor gemessenen Stärke. Dabei überschwemmte das Wasser des Ableitungs­grabens das Grundstück. Zwei dort abgestellte Pkw liefen mit schlammigem Wasser voll. Sie wurden wirtschaftlich wertlos. Der Eigentümer von Grundstück und Fahrzeugen verlangte vom Land NRW Ersatz für den ihm entstandenen Schaden in Höhe von ca. 7.100 Euro. Er war der Meinung, dass das Land hafte, weil es den Abwasser­graben zu gering dimensioniert habe.

"Jahrhun­dertregen" ist keine Entschul­digung

In beiden Instanzen hatte der Mann Erfolg. Das Land habe seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, die sich auch auf die BAB 46 und ihre Gräben und Entwäs­se­rungs­anlagen erstrecke. Bereits beim Bau der Autobahn sei der Verlauf des Ableitungs­grabens mit der Anlage des Wohnge­bietes verändert worden. Dadurch seien im Bereich des Grundstücks zwei Krümmungen entstanden. Hieraus habe sich die Gefahr eines Hochwassers ergeben. Deshalb hätte das Land Hochwas­ser­schäden vorbeugen und den Ableitungs­graben ausreichend dimensio­nieren müssen. Nach den Ausfüh­rungen des Sachver­ständigen ging das Gericht davon aus, dass der Schaden bei einem ausreichend dimensio­nierten Graben nicht entstanden wäre. Deswegen könne sich das Land auch nicht darauf berufen, dass der Regen ein "Jahrhun­dertregen" gewesen sei, gegen den es keinen zumutbaren Schutz gebe. Im vorlie­genden Fall hätten zumutbare Schutz­maß­nahmen den Schaden verhindert.

Das Urteil ist nicht rechts­kräftig (BGH; AZ: III ZR 113/13).

Oberlan­des­gericht Hamm am 13. März 2013 (AZ: 11 U 198/10).

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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