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Längere Kündigungsfrist bei Kündigung in der Probezeit

(red/dpa). In der Probezeit soll sich der neue Mitarbeiter einarbeiten. Der Arbeitgeber kann sich in dieser Zeit ein Bild von ihm machen. In der Probezeit gilt grundsätzlich die Kündigungs­freiheit. Man kann sich also schnell voneinander trennen.

Der Arbeitgeber kann aber bei einer sechsmo­natigen Probezeit auch zum Ende kündigen. Er hat sogar die Möglichkeit, die Kündigungsfrist zu verlängern, wenn er dem Betroffenen noch eine Chance geben möchte. So hat das Landes­ar­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern eine Verlän­gerung der Kündigungsfrist auf vier Monate bestätigt. 

Kündigung in der Probezeit

Der Mann war seit dem ersten Dezember 2012 bei dem Unternehmen beschäftigt und in der Kunden­be­lie­ferung eingesetzt. Es wurde eine Probezeit von sechs Monate mit einer eintägigen Kündigungsfrist vereinbart. Die Probezeit verlief jedoch nicht problemlos. Im März 2013 beschädigte der neue Mitarbeiter ein Firmen­fahrzeug. Auch soll er Probleme gehabt haben, die vorgegebenen Leistungsziele einzuhalten.

Der Arbeitgeber bot ihm in der Probezeit an, die Probezeit um drei Monate zu verlängern. Dieses Angebot lehnte der Mann ab. Daraufhin kündigte das Unternehmen das Arbeits­ver­hältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten. In dem Kündigungs­schreiben hieß es: „Die längere Kündigungsfrist wird als weitere Bewährungs­chance angesehen, sich besser in die betrieb­lichen Abläufe einzupassen, die anstehenden Arbeiten auf einem höheren Qualitäts- und Leistungs­niveau auszuführen. Ihnen wird ausdrücklich bei Erfüllung der Leistungs­kri­terien eine Wieder­ein­stellung in Aussicht gestellt.“

Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung. Er richtete seine Klage auch gegen die Kündigungsfrist von vier Monaten: Der Arbeitgeber habe sich so nur seine Arbeitskraft über die Sommer­monate „sichern“ wollen.

Längere Kündigungsfrist in Probezeit möglich

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts in Rostock lag eine wirksame Kündigung vor. Die gewählte Kündigungsfrist sei nicht unzulässig lang. Das Gericht stellte auch fest, dass der Kläger die Probezeit nicht bestanden habe. Zum einen habe er ein Fahrzeug beschädigt. Zum anderen habe es mehrere Gespräche mit seinem Vorgesetzten über seine Leistungen gegeben. Dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist über die gesetzliche Vorgabe hinaus verlängert habe, sei nicht zu beanstanden. Dem Mann sei schließlich auch die Wieder­ein­stellung bei Bewährung in Aussicht gestellt worden.

Landes­ar­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern am 24. Juni 2014 (AZ: 5 Sa 222/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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