Der Arbeitgeber kann aber bei einer sechsmonatigen Probezeit auch zum Ende kündigen. Er hat sogar die Möglichkeit, die Kündigungsfrist zu verlängern, wenn er dem Betroffenen noch eine Chance geben möchte. So hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf vier Monate bestätigt.
Kündigung in der Probezeit
Der Mann war seit dem ersten Dezember 2012 bei dem Unternehmen beschäftigt und in der Kundenbelieferung eingesetzt. Es wurde eine Probezeit von sechs Monate mit einer eintägigen Kündigungsfrist vereinbart. Die Probezeit verlief jedoch nicht problemlos. Im März 2013 beschädigte der neue Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug. Auch soll er Probleme gehabt haben, die vorgegebenen Leistungsziele einzuhalten.
Der Arbeitgeber bot ihm in der Probezeit an, die Probezeit um drei Monate zu verlängern. Dieses Angebot lehnte der Mann ab. Daraufhin kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten. In dem Kündigungsschreiben hieß es: „Die längere Kündigungsfrist wird als weitere Bewährungschance angesehen, sich besser in die betrieblichen Abläufe einzupassen, die anstehenden Arbeiten auf einem höheren Qualitäts- und Leistungsniveau auszuführen. Ihnen wird ausdrücklich bei Erfüllung der Leistungskriterien eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt.“
Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung. Er richtete seine Klage auch gegen die Kündigungsfrist von vier Monaten: Der Arbeitgeber habe sich so nur seine Arbeitskraft über die Sommermonate „sichern“ wollen.
Längere Kündigungsfrist in Probezeit möglich
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts in Rostock lag eine wirksame Kündigung vor. Die gewählte Kündigungsfrist sei nicht unzulässig lang. Das Gericht stellte auch fest, dass der Kläger die Probezeit nicht bestanden habe. Zum einen habe er ein Fahrzeug beschädigt. Zum anderen habe es mehrere Gespräche mit seinem Vorgesetzten über seine Leistungen gegeben. Dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist über die gesetzliche Vorgabe hinaus verlängert habe, sei nicht zu beanstanden. Dem Mann sei schließlich auch die Wiedereinstellung bei Bewährung in Aussicht gestellt worden.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 24. Juni 2014 (AZ: 5 Sa 222/13)
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