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Lähmung kein Grund für Befreiung von der Anschnall­pflicht

(dpa/red). Aus gesund­heit­lichen Gründen kann man sich von der Gurtan­le­ge­pflicht befreien lassen - doch sind die Anforde­rungen daran hoch, wie das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg nun erneut festge­stellt hat.

In dem verhan­delten Fall hatte ein Mann mit einer schweren linksseitigen Lähmung geklagt, der nur noch als Beifahrer im Auto mitfahren durfte. Da er seinen linken Arm nicht benutzen konnte, war es ihm nicht möglich, sich selbst­ständige anzuschnallen.

Für das Gericht war das kein Grund für die Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Gurtes, berichtet der ADAC. Die könne nur dann gewährt werden, wenn mit der Nutzung konkret ernsthafte Gesund­heits­schäden verbunden sind. Der Kläger könne außerdem die Hilfe des Fahrers beim Anschnallen in Anspruch nehmen oder bei viertürigen Fahrzeugen hinten links einsteigen, um sich dort selbst mit der rechten Hand anzuschnallen.

Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg vom 26. Februar 2015 (AZ: 12 LA 137/14)

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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