Es gilt nur für die Fahrzeuge, die demjenigen gehören, für den das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt wurde. Wird das Kennzeichen weitergegeben, entfällt für dieses Fahrzeug der Versicherungsschutz. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Unfallfahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen
Das in einen Unfall verwickelte Auto hatte ein Kurzzeitkennzeichen. Die Versicherung, die den Versicherungsschutz für dieses Kurzzeitkennzeichen gewährt, wurde in Anspruch genommen. Sie verweigerte jedoch den Versicherungsschutz, da dieses Kennzeichen nur für einen bestimmten Halter ausgestellt worden sei. Der Fahrer des Halters, für den auch Versicherungsschutz gilt, hatte das Kurzzeitkennzeichen weitergegeben.
Kein Versicherungsschutz bei Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens
Das Unfallfahrzeug war durch das Kurzzeitkennzeichen nicht versichert, entschied das Gericht. Würde jede Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens dazu führen, dass die entsprechenden Fahrzeuge auch versichert seien, würde dies ja auch für Kennzeichendiebe gelten.
Die Haftpflichtversicherung dürfe die Nutzung des Kurzzeitkennzeichens auf die Fahrzeuge eines bestimmten Halters beschränken. Es müsse nicht auf ein bestimmtes Auto beschränkt sein. Entscheidend sei die Haltereigenschaft.
Oberlandesgericht Stuttgart am 22. Oktober 2014 (AZ: 3 U 36/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015