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Kurzzeit­kenn­zeichen nicht weitergeben

(DAV). So genannte Kurzzeit­kenn­zeichen sollen es einem Halter ermöglichen, ein Auto für eine Prüfungs-, Probe- oder Überfüh­rungsfahrt kurzfristig zu nutzen. Mit dem Kennzeichen ist auch ein Versiche­rungs­schutz verbunden. Dieser Schutz gilt aber nur für bestimmte Fahrzeuge. Das Kurzzeit­kenn­zeichen darf man nicht einfach weiter vergeben.

Es gilt nur für die Fahrzeuge, die demjenigen gehören, für den das Kurzzeit­kenn­zeichen ausgestellt wurde. Wird das Kennzeichen weiter­gegeben, entfällt für dieses Fahrzeug der Versiche­rungs­schutz. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart.

Unfall­fahrzeug mit Kurzzeit­kenn­zeichen

Das in einen Unfall verwickelte Auto hatte ein Kurzzeit­kenn­zeichen. Die Versicherung, die den Versiche­rungs­schutz für dieses Kurzzeit­kenn­zeichen gewährt, wurde in Anspruch genommen. Sie verweigerte jedoch den Versiche­rungs­schutz, da dieses Kennzeichen nur für einen bestimmten Halter ausgestellt worden sei. Der Fahrer des Halters, für den auch Versiche­rungs­schutz gilt, hatte das Kurzzeit­kenn­zeichen weiter­gegeben.

Kein Versiche­rungs­schutz bei Weitergabe des Kurzzeit­kenn­zeichens

Das Unfall­fahrzeug war durch das Kurzzeit­kenn­zeichen nicht versichert, entschied das Gericht. Würde jede Weitergabe eines Kurzzeit­kenn­zeichens dazu führen, dass die entspre­chenden Fahrzeuge auch versichert seien, würde dies ja auch für Kennzei­chendiebe gelten.

Die Haftpflicht­ver­si­cherung dürfe die Nutzung des Kurzzeit­kenn­zeichens auf die Fahrzeuge eines bestimmten Halters beschränken. Es müsse nicht auf ein bestimmtes Auto beschränkt sein. Entscheidend sei die Halter­ei­gen­schaft. 

Oberlan­des­gericht Stuttgart am 22. Oktober 2014 (AZ: 3 U 36/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­wal­tungsrecht

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