Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Kunst ist ein hohes Gut – zur Höhe des Honorars eines Musikers

Coburg/Berlin (DAV) Kunst ist ein hohes Gut – aber ist es auch ein teures? Hat eine Musiker­gruppe mit ihrer Agentur keine konkrete Verein­barung über die Gage getroffen, muss sie nachweisen, dass mehr vereinbart war, als ihnen gezahlt wurde. Ansonsten kann die Agentur den in den vorher­ge­henden Jahren üblichen Anteil am Karten­verkauf zahlen. Über eine entspre­chende Entscheidung des Landge­richts Coburg vom 18. Dezember 2012 (AZ: 22 O 420/12) informiert die Deutsche Anwalt­auskunft.

Eine Musikgruppe tritt überwiegend im Umfeld von Dinner-Shows auf. Mit ihrer Agentur hatte sie lediglich einen mündlichen Vertrag geschlossen. Die Parteien waren sich nur darüber einig, dass sich das Honorar der Musiker nach der Anzahl der verkauften Karten und deren Preis bestimme. Alles Weitere war zwischen ihnen streitig. Die Agentur hatte den Musikern zusammen 12 bis 13,50 Euro pro verkaufte Karte ausbezahlt. Die klagenden drei Musiker behaupteten, dass die Einnahmen wesentlich höher gewesen seien und ihnen 75 Prozent hiervon zustünden. Deswegen klagten sie knapp 10.000 Euro von ihrer Agentur ein. Diese argumen­tierte, dass sie nicht nur Agent der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen sei. Sie habe abspra­chegemäß zwischen 4 Euro und 4,50 Euro pro Gast an jeden der Musiker ausgezahlt. Zwischen 2004 und 2011 hätten die Musiker dies ohne Widerspruch akzeptiert.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Musiker hätten die angebliche Vergütungs­ver­ein­barung nicht nachweisen können, so die Richter. Zum einen widersprachen sich ihre Aussagen zu der behaupteten Verein­barung. Darüber hinaus waren sie davon überzeugt, dass die Firma nicht nur die Agentur der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen war. Sie habe sich um die gesamte Organi­sation von der Werbung bis zur Abrechnung und Abführung von Steuern gekümmert. Daher hielt es das Landgericht für nicht überzeugend, dass den Klägern 75 Prozent des sogenannten Künstler­anteils der Karten­ver­kaufs­preise zustehen sollten. Darüber hinaus habe die Agentur für die Musiker die Beiträge der Künstler­so­zi­al­ver­si­cherung bezahlt. Daher gebe es keinen Grund, warum die Musiker mehr erhalten sollten als die bisher ausgezahlte Gage.

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück