Unverheiratete Paare müssen eine künstliche Befruchtung selbst bezahlen. Die gesetzliche Krankenkasse darf diese Kosten nicht übernehmen, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union hatte gegen das Bundesversicherungsamt geklagt. Es hatte der Kasse untersagt, auch unverheirateten Paaren einen Zuschuss von 75 Prozent zu gewähren. Die Betriebskrankenkasse kündigte Revision gegen das Urteil an.
Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass nach dem Gesetz eine Kostenerstattung nur für Eheleute zulässig sei. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision zum Bundessozialgericht zu.
Die Kasse hatte den Anspruch auf den Zuschuss in ihrer Satzung auf unverheiratete Paare erweitert. Daraufhin waren rund 900 Anträge von Paaren ohne Trauschein eingereicht worden. Die Richter des 1. Senats erklärten, der Gesetzgeber habe den Anspruch aus sachlichen Gründen bewusst auf Eheleute beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht habe das für unbedenklich erklärt. Dies könne nicht über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse ausgehebelt werden.
Der Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung sei die einzige Krankenkassenleistung, bei der ein Trauschein notwendig sei, sagte Andrea Galle, Vorstandsmitglied der Betriebskrankenkasse. «Wir sind der Meinung, dass ein Trauschein für die Entscheidung einer Krankenkasse in keinem Fall maßgeblich sein kann und darf.»
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 13.06.2014 (AZ: L 1 KR 435/12 KL)
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