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Künstliche Befruchtung: Keine Erstattung für unverhei­ratete Paare

(dpa). Zahllose Paare wünschen sich vergeblich ein Kind und versuchen es mit künstlicher Befruchtung. Unverhei­ratete sind dabei im Nachteil - und bleiben es nach einem neuen Urteil auch weiterhin.

Unverhei­ratete Paare müssen eine künstliche Befruchtung selbst bezahlen. Die gesetzliche Krankenkasse darf diese Kosten nicht übernehmen, entschied das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. Die Betriebs­kran­kenkasse Verkehrsbau Union hatte gegen das Bundes­ver­si­che­rungsamt geklagt. Es hatte der Kasse untersagt, auch unverhei­rateten Paaren einen Zuschuss von 75 Prozent zu gewähren. Die Betriebs­kran­kenkasse kündigte Revision gegen das Urteil an.

Die Richter wiesen in ihrer Urteils­be­gründung darauf hin, dass nach dem Gesetz eine Kosten­er­stattung nur für Eheleute zulässig sei. Das Gericht ließ wegen der grundsätz­lichen Bedeutung des Falls eine Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zu.

Die Kasse hatte den Anspruch auf den Zuschuss in ihrer Satzung auf unverhei­ratete Paare erweitert. Daraufhin waren rund 900 Anträge von Paaren ohne Trauschein eingereicht worden. Die Richter des 1. Senats erklärten, der Gesetzgeber habe den Anspruch aus sachlichen Gründen bewusst auf Eheleute beschränkt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe das für unbedenklich erklärt. Dies könne nicht über eine Satzungs­än­derung einer Krankenkasse ausgehebelt werden.

Der Zuschuss für eine Kinder­wunsch­be­handlung sei die einzige Kranken­kas­sen­leistung, bei der ein Trauschein notwendig sei, sagte Andrea Galle, Vorstands­mitglied der Betriebs­kran­kenkasse. «Wir sind der Meinung, dass ein Trauschein für die Entscheidung einer Krankenkasse in keinem Fall maßgeblich sein kann und darf.»

Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg am 13.06.2014 (AZ: L 1 KR 435/12 KL)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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