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Künstlername für Prosti­tuierte im Ausweis? - Gericht sagt Nein

(dpa/red). dpa) - Eine Berliner Prosti­tuierte bekommt nach einem Gerichts­urteil keinen Künstlernamen im Personal­ausweis.

Die Frau, die einen Escort-Service betreibt und sich öffentlich für die Rechte von Prosti­tu­ierten einsetzt, übe keine künstle­rische Tätigkeit aus, teilte das Verwal­tungs­gericht am Montag mit.

Das Bezirksamt Pankow hatte die Eintragung verweigert. Die Klägerin hatte argumentiert, als Kultur- und Erotik­be­gleiterin arbeite sie mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Sie schlüpfe in Rollen wie eine Schauspielerin und löse beim Betrachter Affekte aus, wie es auch andere Künstler täten.

Dem folgten die Verwal­tungs­richter nicht. Auch wenn die Frau einer selbst­be­stimmten Tätigkeit nachgehe, sei dies keine freie schöpfe­rische Gestaltung. Vielmehr stünden die sexuellen Bedürfnisse der Kunden im Mittelpunkt. Zudem sei die Klägerin auch nicht allgemein bekannt. Dies sei aber für den Eintrag eines Künstler­namens zwingend erforderlich. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Verwal­tungs­bericht Berlin am 20. Januar 2015 (AZ: VG 23 K 180.14)

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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