Wer eine Kollegin wegen schlechter Laune schwer beleidigt und bespuckt, riskiert seinen Job. Dem Mitarbeiter kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln.
Stress zu Hause und Geldsorgen – eine schlechte Mischung
Der Mann kam schlecht gelaunt ins Büro. Er hatte sich zu Hause mit seiner Lebensgefährtin gestritten. Zudem hatte er Geldsorgen. Das Büro teilte er mit einer Kollegin, seiner früheren Ehefrau. An ihr ließ er seine schlechte Laune aus. Er klappte zunächst zornig den Laptop zu, an dem die Frau arbeitete. Sie konnte gerade noch ihre Hände wegziehen. Dann versperrt er ihr den Weg vom Schreibtisch, als sie sich der Situation entziehen wollte. Schließlich nannte er sie zweimal „Fotze“, außerdem bespuckte er sie. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, ohne ihn abzumahnen. Dagegen klagte er.
Schlechte Laune nicht an Kollegen ablassen – sonst droht Kündigung
Ohne Erfolg! Das Gericht bestätigte die Kündigung. Die Bezeichnung „als ‚Fotze’ nebst Bespucken stelle eine hochgradig gehässige Ehrkränkung dar“, führte das Gericht aus. Der Mann habe angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens wissen müssen, dass der Arbeitgeber so etwas nicht dulden könne. Das Verhalten sei nicht entschuldbar, selbst wenn er wegen angeblich ausgebliebener Vergütung oder sonstiger privater Umstände verärgert gewesen sei. Die Kollegin habe ihn in keiner Weise provoziert und sei um Deeskalation bemüht gewesen. In solchen Fällen bedürfe es keiner vorherigen Abmahnung.
Landesarbeitsgericht Köln am 12. März 2013 (AZ: 11 Sa 663/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de