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Kündigung nach Auffor­derung zum „Krankfeiern“

(DAV). Wer gesund ist, geht zur Arbeit und wer krank ist, bleibt zu Hause. Es könnte doch so einfach sein. Doch kommt es immer wieder vor, dass die Urlaubstage vermeintlich zur Erholung nicht ausreichen und Arbeit­nehmer krankfeiern. Wer dies tut, riskiert allerdings seinen Job – ebenso wie derjenige, der einen Kollegen dazu anstiftet.

Das Arbeits­gericht Ludwighafen entschied: Wer einen Kollegen mehrfach auffordert, krankzu­feiern, darf fristlos gekündigt werden. Dies stelle eine Auffor­derung zum Arbeits­zeit­betrug dar.

Auffor­derung zum Arbeits­zeit­betrug

Der spätere Kläger war krankge­schrieben und rief einen Kollegen auf dem Handy an. In diesem Telefonat forderte er den Kollegen auf: „Schaff nicht mehr, mach krank“, und wiederholte diese Auffor­derung mehrfach. Da der Kollege das Telefon auf „laut“ gestellt hatte, konnte der Inhalt mitgehört werden.

Der Anrufer selbst war bereits in der Vergan­genheit wegen eines Arbeits­zeit­betrugs abgemahnt worden. Sein Arbeitgeber kündigte dem Mann wegen des Telefonats fristlos.

Zu Recht, entschied das Gericht. Wer einen Kollegen mehrfach auffordere, krankzu­machen, obwohl er wisse, dass der Kollege nicht krank sei, dürfe fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diese Auffor­derung stelle eine Anstiftung zum Arbeits­zeit­betrug dar. Eine vorherige Abmahnung sei nicht notwendig.

Arbeits­gericht Ludwighafen am 22. September 2011 (AZ: 5 Ca 145/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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