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Kündigung: Kann ein Arbeit­nehmer zwei Zeugnisse verlangen?

(DAV). Die Situation ist nicht ungewöhnlich: Nach einer Kündigung möchten Arbeit­nehmer ihre beruflichen Unterlagen auf den neuesten Stand bringen und verlangen vom Arbeitgeber sowohl ein Zwischen- als auch ein Endzeugnis. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn das Arbeits­ver­hältnis beendet ist?

Das Arbeits­gericht Erfurt hat in einem Urteil vom 24.04.2024 (Az.: 4 Ca 1505/23) entschieden, dass Arbeit­nehmer, die bereits ein Endzeugnis erhalten haben, keinen Anspruch auf ein zusätz­liches Zwischen­zeugnis haben.

Kündigung - Anspruch auf Zeugnis

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall war der Kläger als Service­techniker bei einem Unternehmen mit einem befristeten Arbeits­vertrag beschäftigt.

Während der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis fristgerecht. Der Arbeit­nehmer verlangte daraufhin neben einem qualifi­zierten Endzeugnis auch ein Zwischen­zeugnis. Nach Erteilung des Endzeug­nisses klagte der Arbeit­nehmer erfolglos auf Erteilung eines weiteren Zeugnisses.

Das Arbeits­gericht Erfurt entschied aber gegen ihn: Ein Arbeit­nehmer kann bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht gleich­zeitig ein Zwischen­zeugnis und ein Endzeugnis verlangen.

Wann gibt es ein Zeugnis?

Nach § 109 GewO hat der Arbeit­nehmer bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf ein schrift­liches Zeugnis. Ein Zwischen­zeugnis wird dagegen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes während des laufenden Arbeits­ver­hält­nisses erteilt, z.B. bei innerbe­trieb­lichen Umstruk­tu­rie­rungen oder bei vorläufiger Weiter­be­schäf­tigung während eines Kündigungs­rechts­streits. Der Anspruch auf ein Zwischen­zeugnis erlischt jedoch mit Ablauf der Kündigungsfrist und der rechts­kräftigen Entscheidung über das Arbeits­ver­hältnis.

Im vorlie­genden Fall hatte der Kläger bereits ein Endzeugnis erhalten. Der zusätzliche Anspruch auf ein Zwischen­zeugnis wurde als rechts­miss­bräuchlich abgelehnt. Die Begründung: Ein Zwischen­zeugnis darf nicht „doppelt“ verwendet werden, wenn das Arbeits­ver­hältnis bereits beendet ist.

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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