(DAV). Die Situation ist nicht ungewöhnlich: Nach einer Kündigung möchten Arbeitnehmer ihre beruflichen Unterlagen auf den neuesten Stand bringen und verlangen vom Arbeitgeber sowohl ein Zwischen- als auch ein Endzeugnis. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist?
Das Arbeitsgericht Erfurt hat in einem Urteil vom 24.04.2024 (Az.: 4 Ca 1505/23) entschieden, dass Arbeitnehmer, die bereits ein Endzeugnis erhalten haben, keinen Anspruch auf ein zusätzliches Zwischenzeugnis haben.
Kündigung - Anspruch auf Zeugnis
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war der Kläger als Servicetechniker bei einem Unternehmen mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt.
Während der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin neben einem qualifizierten Endzeugnis auch ein Zwischenzeugnis. Nach Erteilung des Endzeugnisses klagte der Arbeitnehmer erfolglos auf Erteilung eines weiteren Zeugnisses.
Das Arbeitsgericht Erfurt entschied aber gegen ihn: Ein Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gleichzeitig ein Zwischenzeugnis und ein Endzeugnis verlangen.
Wann gibt es ein Zeugnis?
Nach § 109 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein Zwischenzeugnis wird dagegen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes während des laufenden Arbeitsverhältnisses erteilt, z.B. bei innerbetrieblichen Umstrukturierungen oder bei vorläufiger Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis erlischt jedoch mit Ablauf der Kündigungsfrist und der rechtskräftigen Entscheidung über das Arbeitsverhältnis.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits ein Endzeugnis erhalten. Der zusätzliche Anspruch auf ein Zwischenzeugnis wurde als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Die Begründung: Ein Zwischenzeugnis darf nicht „doppelt“ verwendet werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
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- red/dav