Diesen wichtigen Grund sah das Arbeitsgericht Hamburg in diesem Fall: Es lag der dringende Verdacht vor, dass ein Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied eine Gutschrift, die seinem Arbeitgeber gewährt worden war, für sich selbst genutzt hatte. In solchen Fällen ist auch eine außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern gerechtfertigt, informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kleidungsbestellung auf fremde Rechnung
Der Mann arbeitete bei dem Betreiber eines Container-Terminals im Hamburger Hafen. Seit 2002 war er Betriebsratsmitglied und seit 2005 dessen Vorsitzender. Im Betrieb war er als Spartenleiter der Betriebssportgruppe Fußball zuständig für die Beschaffung von Sportartikeln und -kleidung. In dieser Funktion bestellte er für die Betriebssportgruppe 52 Trainingsanzüge bei dem Lieferanten für Arbeits-, Sicherheits- und Sportkleidung. Das Unternehmen ist dort Großkunde. Nach dem Auftrag über die Trainingsanzüge erhielt der Arbeitgeber eine Gutschrift vom Lieferanten. Die konnte das Unternehmen jedoch nie nutzen. Weil der Arbeitgeber den dringenden Verdacht hatte, der Mitarbeiter habe über diese Gutschrift für sich privat eingekauft, kündigte er ihm fristlos.
Voraussetzung der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kann aufgrund seiner Betriebsratsmitgliedschaft außerordentlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Und das ist auch nur dann möglich, wenn hierfür die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Allerdings kann das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ersetzen.
Die Entscheidung
Dies tat das Arbeitsgericht Hamburg im vorliegenden Fall. Aus Sicht der Richter war es sehr wahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer die Gutschrift privat genutzt hatte: Er habe wohl in Anwesenheit des Großkundenbetreuers der Lieferantenfirma auf die Gutschrift Bekleidung im Wert von mehreren Hundert Euro für sich selbst eingekauft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich so abgespielt habe, rechtfertige die außerordentliche Verdachtskündigung. Eigentums- oder Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber könnten Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gelte ebenso für nicht strafbare, aber ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers. Das sei unabhängig von der Höhe des entstandenen Schadens. Entscheidend sei vielmehr der Vertrauensbruch. Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Aufgaben Vorteile entgegennehme, verletze außerdem seine Pflicht, auf die Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Arbeitsgericht Hamburg am 22. Mai 2013 (AZ: 26 BV 31/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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