Krematorien dürfen Zahngold von Toten nach der Einäscherung an sich nehmen und gegebenenfalls verwerten. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichtes am Donnerstag in Erfurt. In dem Fall ging es um eine Schadenersatzklage der Hamburger Friedhöfe gegen einen ehemaligen Mitarbeiter. Dieser hatte gemeinsam mit Kollegen Gold aus der Asche gesammelt und verkauft. Innerhalb von acht Jahren waren so rund 31 Kilogramm im Wert von mindestens 250 000 Euro zusammengekommen.
Vor Gericht stellte sich aber auch generell die Frage, wem das Zahngold gehört. Den Angehörigen? Dem Krematorium? Oder dürfen es doch Mitarbeiter verkaufen? Laut Rechtsprechung sind Zahngold und auch Metalle aus Prothesen „herrenlos“ und nicht automatisch Bestandteil des Erbes. Die Richter in Erfurt bestätigten, dass ein Krematorium gegebenenfalls über den Verbleib des Goldes verfügen kann. Ein Eigentum des als „herrenlos“ geltenden Zahngoldes sei daraus nicht abzuleiten, sagte ein Gerichtssprecher. Möglicherweise hätten Angehörige einen Anspruch auf Herausgabe.
Das Gericht wies die Klage an das Hamburger Landgericht zurück. Unter anderem hatte der Vorsitzende Richter Friedrich Hauck Zweifel an den Beweislage. Der Mann war im Juni in einem strafrechtlichen Verfahren zu einer Bewährungsstrafe wegen Störung der Totenruhe verurteilt worden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Der heute 56-Jährige hatte zwischen 2003 und 2011 gemeinsam mit seiner mittlerweile gestorbenen Frau und Kollegen hundertfach wertvolle Metalle aus der Asche an sich genommen. Der ehemalige Bediener der Einäscherungsanlage des Krematoriums war von seinem Arbeitgeber bereits 2005 schriftlich darauf hingewiesen worden, keinen Schmuck oder Zahngold zu sammeln. Als er es dennoch tat, wurde ihm fristlos gekündigt.
Normalerweise verkaufen die Hamburger Friedhöfe das Zahngold und spenden die Erlöse.
Bundesarbeitsgericht Erfurt am 21. August 2014 (AZ.: 8 AZR 655/13)
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