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Krematorien dürfen Zahngold verwahren

(dpa). Wer als Mitarbeiter eines Krematoriums Zahngold aus der Asche der Verstorbenen einbehält und verkauft, bekommt Probleme: Denn eigentlich darf das Krematorium darüber verfügen - zumindest teilweise.

Krematorien dürfen Zahngold von Toten nach der Einäscherung an sich nehmen und gegebe­nenfalls verwerten. Das entschieden die Richter des Bundes­ar­beits­ge­richtes am Donnerstag in Erfurt. In dem Fall ging es um eine Schaden­er­satzklage der Hamburger Friedhöfe gegen einen ehemaligen Mitarbeiter. Dieser hatte gemeinsam mit Kollegen Gold aus der Asche gesammelt und verkauft. Innerhalb von acht Jahren waren so rund 31 Kilogramm im Wert von mindestens 250 000 Euro zusammen­ge­kommen.

Vor Gericht stellte sich aber auch generell die Frage, wem das Zahngold gehört. Den Angehörigen? Dem Krematorium? Oder dürfen es doch Mitarbeiter verkaufen? Laut Rechtsprechung sind Zahngold und auch Metalle aus Prothesen „herrenlos“ und nicht automatisch Bestandteil des Erbes. Die Richter in Erfurt bestätigten, dass ein Krematorium gegebe­nenfalls über den Verbleib des Goldes verfügen kann. Ein Eigentum des als „herrenlos“ geltenden Zahngoldes sei daraus nicht abzuleiten, sagte ein Gerichts­sprecher. Möglicherweise hätten Angehörige einen Anspruch auf Herausgabe.

Das Gericht wies die Klage an das Hamburger Landgericht zurück. Unter anderem hatte der Vorsitzende Richter Friedrich Hauck Zweifel an den Beweislage. Der Mann war im Juni in einem strafrecht­lichen Verfahren zu einer Bewährungs­strafe wegen Störung der Totenruhe verurteilt worden. Das Urteil ist aber noch nicht rechts­kräftig.

Der heute 56-Jährige hatte zwischen 2003 und 2011 gemeinsam mit seiner mittlerweile gestorbenen Frau und Kollegen hundertfach wertvolle Metalle aus der Asche an sich genommen. Der ehemalige Bediener der Einäsche­rungs­anlage des Krematoriums war von seinem Arbeitgeber bereits 2005 schriftlich darauf hingewiesen worden, keinen Schmuck oder Zahngold zu sammeln. Als er es dennoch tat, wurde ihm fristlos gekündigt.

Normalerweise verkaufen die Hamburger Friedhöfe das Zahngold und spenden die Erlöse.

Bundes­ar­beits­gericht Erfurt am 21. August 2014 (AZ.: 8 AZR 655/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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