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Kredit­kar­ten­nutzung über den Tod hinaus strafbar?

(dpa/red). Wer alleine lebt und eine Haushaltshilfe hat, baut zu dieser häufig ein enges Vertrau­ens­ver­hältnis auf. Viele alte Menschen räumen ihr sogar eine Vollmacht über ihr privates Konto ein. Hebt die Haushaltshilfe aber auch nach dem Tod des Kontoin­habers Geld ab, stellt sich die Frage, ob dies wegen Untreue strafbar ist. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Kreditkarte zur freien Nutzung überlassen

Der vermögende Erblasser überließ oder schenkte der für ihn als Haushaltshilfe tätigen Angeklagten eine Kreditkarte „zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke“ mit einem Verfügungslimit von 5.000 € monatlich. Nach dem Tod des Erblassers belastete die Haushaltshilfe diese noch in Höhe von 4.686,07 €. Das ging natürlich zu Lasten des Nachlasses und somit zu Lasten der Erben des Erblassers, zu denen die Haushaltshilfe wissentlich nicht gehörte. Das Landgericht (LG) Siegen verurteilte die Angeklagte daraufhin zu einer Geldstrafe wegen Untreue. 

Keine Strafbarkeit wegen Untreue in diesem Fall

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm sah jedoch keine Treuepflicht gegeben. Die Angeklagte könne nur dann wegen Untreue belangt werden, wenn sie eine Vermögens­be­treu­ungs­pflicht trifft. Das sei hier nicht der Fall, weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber dessen Erben.

Eine Vermögens­be­treu­ungs­pflicht wird dann angenommen, wenn der Täter fremde Vermögens­in­teressen von hoher Bedeutung zu betreuen hat. Eine solche Pflicht lag hier nicht vor, da der Angeklagten die Kreditkarte ausschließlich zur eigennützigen Verwendung überlassen worden war. Die Kreditkarte war auch limitiert, sodass die Haushaltshilfe nicht mehr als erlaubt ausgeben konnte. „Inhalt der Verein­barung mit dem Verstorbenen war gerade nicht eine Fürsorge für dessen Vermögens­in­teressen, sondern gerade dessen Vermögens­min­derung bis zur Höhe des Kredit­kar­ten­limits von 5.000 €“ im Monat, so das Gericht. 

Kontroll­vollmacht zur angemessenen Lebens­führung: Strafbarkeit wegen Untreue möglich

Das OLG Hamm wies aber auf eine frühere Entscheidung hin, wo dies anders war: Wenn eine Kontovollmacht erteilt wird, damit von der Haushaltshilfe Geldbeträge zur angemessenen Lebens­führung des späteren Erblassers zu dessen Lebzeiten abgehoben werden können und hebt die Haushaltshilfe auch nach dem Tod des Kontoin­habers noch Geld ab, dann ist darin eine Untreue im strafrecht­lichen Sinne zu sehen.

Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm Urteil vom 12.3.2015 (Az.: 1 RVs 15/15)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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