Kreditkarte zur freien Nutzung überlassen
Der vermögende Erblasser überließ oder schenkte der für ihn als Haushaltshilfe tätigen Angeklagten eine Kreditkarte „zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke“ mit einem Verfügungslimit von 5.000 € monatlich. Nach dem Tod des Erblassers belastete die Haushaltshilfe diese noch in Höhe von 4.686,07 €. Das ging natürlich zu Lasten des Nachlasses und somit zu Lasten der Erben des Erblassers, zu denen die Haushaltshilfe wissentlich nicht gehörte. Das Landgericht (LG) Siegen verurteilte die Angeklagte daraufhin zu einer Geldstrafe wegen Untreue.
Keine Strafbarkeit wegen Untreue in diesem Fall
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah jedoch keine Treuepflicht gegeben. Die Angeklagte könne nur dann wegen Untreue belangt werden, wenn sie eine Vermögensbetreuungspflicht trifft. Das sei hier nicht der Fall, weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber dessen Erben.
Eine Vermögensbetreuungspflicht wird dann angenommen, wenn der Täter fremde Vermögensinteressen von hoher Bedeutung zu betreuen hat. Eine solche Pflicht lag hier nicht vor, da der Angeklagten die Kreditkarte ausschließlich zur eigennützigen Verwendung überlassen worden war. Die Kreditkarte war auch limitiert, sodass die Haushaltshilfe nicht mehr als erlaubt ausgeben konnte. „Inhalt der Vereinbarung mit dem Verstorbenen war gerade nicht eine Fürsorge für dessen Vermögensinteressen, sondern gerade dessen Vermögensminderung bis zur Höhe des Kreditkartenlimits von 5.000 €“ im Monat, so das Gericht.
Kontrollvollmacht zur angemessenen Lebensführung: Strafbarkeit wegen Untreue möglich
Das OLG Hamm wies aber auf eine frühere Entscheidung hin, wo dies anders war: Wenn eine Kontovollmacht erteilt wird, damit von der Haushaltshilfe Geldbeträge zur angemessenen Lebensführung des späteren Erblassers zu dessen Lebzeiten abgehoben werden können und hebt die Haushaltshilfe auch nach dem Tod des Kontoinhabers noch Geld ab, dann ist darin eine Untreue im strafrechtlichen Sinne zu sehen.
Oberlandesgericht (OLG) Hamm Urteil vom 12.3.2015 (Az.: 1 RVs 15/15)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.08.2015