Auch eine einmalige Unterhaltsabfindung kann die Krankenkasse bei der Berechnung berücksichtigen. Werden mit der Abfindung mehrjährige Unterhaltsansprüche abgegolten, kann die Krankenkasse die Zahlung allerdings nicht auf nur zwölf Monate gestreckt berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Eine Verteilung auf zehn Jahre ist angemessen, so die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Unterhaltsabfindung und Krankenversicherung
Die 1960 geborene Frau und ihr Mann waren 22 Jahre lang verheiratet. Bis zur Scheidung war sie über ihren Mann in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte sie die Aufnahme in die Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied.
Die Frau und der Mann hatten sich zuvor auf einen Abfindungsbetrag für den nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 35.000 Euro geeinigt. Bei der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigte die Krankenkasse die Abfindungszahlung. Sie legte diese auf zwölf Monate um und ging in der Folge von beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen von 2.916,67 Euro aus. Hiergegen wandte sich die Frau. Da sie sich ihren kompletten Unterhaltsanspruch habe abfinden lassen, sei die Abfindungszahlung mindestens auf zehn Jahre umzulegen.
Krankenkasse muss Unterhaltsabfindung auf mehrere Jahre verteilen
Das sahen die beiden gerichtlichen Instanzen auch so: Das Sozialgericht in Oldenburg hat schon in erster Instanz die Krankenkasse verurteilt, die Abfindung auf zehn Jahre zu verteilen. Die Abfindung sei mit einem Versorgungsbezug oder einer Kapitalabfindung vergleichbar, sodass sie entsprechend der Regelung der Beitragsverfahrensgrundsätze auf 120 Monate (zehn Jahre) umzulegen sei.
Das Landessozialgericht in Celle hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach seiner Auffassung ist bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Tatsächlich nicht erzielte Einnahmen dürften auch nicht fingiert werden. Die Beitragsverfahrensgrundsätze sähen für eine Abfindung eines nachehelichen Unterhaltes keine passende Regelung vor.
Die Beurteilung als einmalige Einnahme mit einer Zuordnung von einem Zwölftel pro Monat würde zu einer unangemessenen Schlechterstellung der Frau gegenüber Personen führen, die ihren nachehelichen Unterhalt regelmäßig monatlich über einen längeren Zeitraum erhalten, so das Gericht.
Daher bestimmten die 35.000 Euro entgegen der Ansicht der Krankenkasse nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Frau für ein Jahr, sondern ersetzten den Unterhaltsanspruch mehrerer Jahre, also eine monatlich regelmäßig wiederkehrende Leistung. Versorgungsbezüge, die ebenfalls eine Einkommens- oder Unterhaltsersatzfunktion hätten, würden auf zehn Jahre verteilt. Daher sei auch die Verteilung der Abfindung auf zehn Jahre angemessen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 29. Januar 2015 (AZ: L 1/4 KR 17/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.08.2015