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Kranken­ver­si­che­rungs­beitrag nach Scheidung: Unterhalts­ab­findung muss auf mehrere Jahre angerechnet werden

(red/dpa). Eine Scheidung kann sich auf den Beitrag zur Kranken­ver­si­cherung auswirken. Der Grund: Unterhalts­zah­lungen werden als Einkommen gewertet und bei der Bemessung des Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trages berück­sichtigt. Wie verhält es sich aber, wenn man statt eines monatlichen Unterhalts eine einmalige Unterhalts­ab­findung erhält?

Auch eine einmalige Unterhalts­ab­findung kann die Krankenkasse bei der Berechnung berück­sichtigen. Werden mit der Abfindung mehrjährige Unterhalts­an­sprüche abgegolten, kann die Krankenkasse die Zahlung allerdings nicht auf nur zwölf Monate gestreckt berück­sichtigen, entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen. Eine Verteilung auf zehn Jahre ist angemessen, so die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).  

Unterhalts­ab­findung und Kranken­ver­si­cherung

Die 1960 geborene Frau und ihr Mann waren 22 Jahre lang verheiratet. Bis zur Scheidung war sie über ihren Mann in der gesetz­lichen Krankenkasse famili­en­ver­sichert. Nach rechts­kräftiger Scheidung beantragte sie die Aufnahme in die Kranken­ver­si­cherung als freiwilliges Mitglied.

Die Frau und der Mann hatten sich zuvor auf einen Abfindungs­betrag für den nachehe­lichen Unterhalts­an­spruch in Höhe von 35.000 Euro geeinigt. Bei der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflege­ver­si­cherung berück­sichtigte die Krankenkasse die Abfindungs­zahlung. Sie legte diese auf zwölf Monate um und ging in der Folge von beitrags­pflichtigen monatlichen Einnahmen von 2.916,67 Euro aus. Hiergegen wandte sich die Frau. Da sie sich ihren kompletten Unterhalts­an­spruch habe abfinden lassen, sei die Abfindungs­zahlung mindestens auf zehn Jahre umzulegen.

Krankenkasse muss Unterhalts­ab­findung auf mehrere Jahre verteilen

Das sahen die beiden gericht­lichen Instanzen auch so: Das Sozial­gericht in Oldenburg hat schon in erster Instanz die Krankenkasse verurteilt, die Abfindung auf zehn Jahre zu verteilen. Die Abfindung sei mit einem Versor­gungsbezug oder einer Kapital­ab­findung vergleichbar, sodass sie entsprechend der Regelung der Beitrags­ver­fah­rens­grundsätze auf 120 Monate (zehn Jahre) umzulegen sei.

Das Landes­so­zi­al­gericht in Celle hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach seiner Auffassung ist bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit zu berück­sichtigen. Tatsächlich nicht erzielte Einnahmen dürften auch nicht fingiert werden. Die Beitrags­ver­fah­rens­grundsätze sähen für eine Abfindung eines nachehe­lichen Unterhaltes keine passende Regelung vor.

Die Beurteilung als einmalige Einnahme mit einer Zuordnung von einem Zwölftel pro Monat würde zu einer unange­messenen Schlech­ter­stellung der Frau gegenüber Personen führen, die ihren nachehe­lichen Unterhalt regelmäßig monatlich über einen längeren Zeitraum erhalten, so das Gericht.

Daher bestimmten die 35.000 Euro entgegen der Ansicht der Krankenkasse nicht die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit der Frau für ein Jahr, sondern ersetzten den Unterhalts­an­spruch mehrerer Jahre, also eine monatlich regelmäßig wieder­kehrende Leistung. Versor­gungs­bezüge, die ebenfalls eine Einkommens- oder Unterhalts­er­satz­funktion hätten, würden auf zehn Jahre verteilt. Daher sei auch die Verteilung der Abfindung auf zehn Jahre angemessen.

Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen am 29. Januar 2015 (AZ: L 1/4 KR 17/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Ehescheidung / Scheidungsrecht Kranken­ver­si­che­rungsrecht

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