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Kranken­ver­si­cherung zahlt nur bei Krankheit

(DAV) Die meisten Menschen über 40 Jahre kennen das Problem: Die Arme werden beim Lesen immer länger, schließlich ist sie fällig – die Lesebrille. Heute kann man sich allerdings auch eine künstliche Linse implan­tieren lassen, die die Alters­ich­tigkeit behebt und die Brille überflüssig macht. Zahlt das die private Kranken­ver­si­cherung?

Die Alters­sich­tigkeit ist keine Krankheit, deswegen muss die Kranken­ver­si­cherung auch nicht zahlen, entschied das Amtsgericht München. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Multifo­kallinse auch gegen Alters­sich­tigkeit

Weil der Patient an Grauem Star, an Kurzsich­tigkeit mit einer Hornhaut­ver­krümmung und der bekannten Alters­sich­tigkeit litt, implan­tierte ihm sein Augenarzt torische Multifo­kal­linsen zum Preis von je 963 Euro. Diese Linsen behoben alle Augenprobleme des Mannes. 

Die Kranken­ver­si­cherung erstattete jedoch nur die Kosten für sogenannte Einstär­ken­linsen in Höhe von jeweils 200 Euro: Die darüber hinaus­gehende Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Einstär­ken­linsen können einen einfachen Sehfehler ohne Hornhaut­ver­krümmung ausgleichen. Der privat versicherte Mann klagte gegen seine Kranken­ver­si­cherung. Er wollte die Kosten für die Multifo­kal­linsen erstattet haben. 

Behandlung der Alters­sich­tigkeit keine medizinisch notwendige Heilbe­handlung

Das Gericht sprach ihm mehr zu, als die Kranken­ver­si­cherung zu zahlen bereit gewesen war, aber weniger, als er gefordert hatte. Laut Versiche­rungs­vertrag habe der Mann nur Anspruch auf eine medizinisch notwendige Heilbe­handlung wegen Krankheit. Eine solche liege vor, wenn „nach ärztlichem Urteil ein anormaler, regelwidriger Körper- oder Geistes­zustand“ bestehe. Dazu zähle jedoch nicht die Alters­sich­tigkeit. Sie gehöre zum natürlichen Alterungs­prozess des Menschen.

Die Richter sprachen dem Mann die Kosten von je 338 Euro für torische Intraoku­lar­linsen zu, die sowohl den Grauen Star als auch die Kurzsich­tigkeit beheben können. Die Implan­tation einer Monofo­kallinse kombiniert mit einer Brille sei dagegen nicht ausreichend gewesen, da dadurch die Krankheit nicht geheilt würde.

Amtsgericht München am 27. Dezember 2013 (AZ: 121 C 27553/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Kranken­ver­si­che­rungsrecht Medizinrecht

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